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Informationen zur Schülerbeförderung

Die Schülerbeförderung wird durch § 113 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) und die Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von notwendigen Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung) geregelt.

Im Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) heißt es dazu:

"Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,

2. des Berufsvorbereitungsjahres und

3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

(...)

Abweichend (...) (davon) besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule im Sinne der Nummern 1 bis 3, wenn Schülerinnen und Schüler

  1. außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben an einem Gymnasium gemäß § 19 Absatz 2 oder 3 in den überregionalen Förderklassen beschult werden; bei Sportgymnasien gem. § 19 Absatz 2 ist darüber hinaus als nächstgelegene Schule auch das Sportgymnasium anzusehen, an dessen Standort sich das Leistungszentrum der von der Schülerin oder dem Schüler ausgeübten Sportart befindet.,

  2. wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
  3. die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und gemäß § 45 Absatz 3 oder 5 einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
  4. das besondere schulische Angebot des Erwerbs der Berufsreife in der flexiblen Schulausgangsphase in der Kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können."

Um die Beförderung oder eine Erstattung der Beförderungskosten zu beantragen, ist es erforderlich zunächst einen förmlichen Antrag auf Schülerbeförderung (Anträge 01 - 07) zu stellen. Wenn daraufhin ein Anspruch festgestellt wurde, so kann entsprechend der Bewilligung eine Rückerstattung beantragt werden (Anträge 08 - 11).

Eine Bewilligung kann immer erst nach erfolgter Antragstellung erfolgen.

Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie nachfolgend.

Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock finden Sie im Internet unter www.rostock.de/datenschutzerklaerung (Informationen zum Datenschutz - Schulverwaltungsamt).

Informationen zum kostenfreien Schülerticket

Hier finden Sie Informationen und Anträge für das  kostenfreie Schülerticket für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
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Verkehr Straßenbahn

Schulverwaltungsamt

Das Schulverwaltungsamt nimmt die vielfältigen Aufgaben als Träger von Schulen und Sportstätten der Hanse- und Universitätsstadt  Rostock wahr.
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Verwaltungsgebäude Amt für Schule und Sport

Das Schulnetz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Schularten und ihren Besonderheiten. Weiterhin gelangen Sie zu den Kontaktdaten der Schulen.
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Schülerinnen und Schüler der Nordlichtschule mit Marlen Schmidt und Kerstin Lange

Schulentwicklungsplanung

Die kreisfreien Städte sind Planungsträger für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft. Schulen in freier Trägerschaft sollen ihre Planungsüberlegungen den Planungsträgern zur Verfügung stellen, damit ihre Angaben gemäß § 107 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in die Schulentwicklungsplanung mit einbezogen werden können.
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Broschüre Schulentwicklungsplan

Örtlich zuständige Schule

Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Einzugsbereich die Schülerin/der Schüler  ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Näheres dazu regelt die Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft der Hansestadt Rostock (Schuleinzugsbereichssatzung).
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Luftbild Rostock Innenstadt

Örtlich nicht zuständige Schule

Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestatten.
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Luftbild Hansestadt Rostock - © Bernd Hagedorn - Fotostudio Hagedorn

Schularchiv, Beglaubigung von Zeugniskopien

Auf Antrag können Ersatzzeugnisse aller Schularten sowie für Facharbeiter, Teilfacharbeiter und Meisterabschlüsse (bis 1990) ausgestellt werden. Darüber hinaus können auch Schulzeitbescheinigungen für die Schulzeit an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erstellt werden.


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Luftbild, Neuer Markt