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Schulentwicklungsplanung

Die Schulentwicklungsplanung ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises der kreisfreien Städte.

Die kreisfreien Städte sind Planungsträger für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft. Schulen in freier Trägerschaft sollen ihre Planungsüberlegungen den Planungsträgern zur Verfügung stellen, damit ihre Angaben gemäß § 107 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in die Schulentwicklungsplanung mit einbezogen werden können.

Die Schulentwicklungsplanung soll ein vollständiges und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot sichern und gewährleisten, so dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist.

Die Schulentwicklungsplanung soll zugleich die planerischen Grundlagen eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Land Mecklenburg/Vorpommern berücksichtigen.

In den Plänen werden die gegenwärtigen und zukünftigen Schulbedarfe, sowie die Schulstandorte ausgewiesen.

Der Schulentwicklungsplan dient dabei insbesondere auch als Grundlage für die erforderlichen schulorganisatorischen und baulichen Einzelmaßnahmen und für abzuleitende Prioritätensetzungen.

Die Schulentwicklungspläne müssen die langfristige Zielplanung und die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Schulentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg/Vorpommern.

Schulverwaltungsamt

Das Schulverwaltungsamt nimmt die vielfältigen Aufgaben als Träger von Schulen und Sportstätten der Hanse- und Universitätsstadt  Rostock wahr.
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Verwaltungsgebäude Amt für Schule und Sport

Das Schulnetz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Hier finden Sie Informationen zu den einzelnen Schularten und ihren Besonderheiten. Weiterhin gelangen Sie zu den Kontaktdaten der Schulen.
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Schülerinnen und Schüler der Nordlichtschule mit Marlen Schmidt und Kerstin Lange

Informationen zur Schülerbeförderung

Die Schülerbeförderung wird durch § 113 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) und die Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von notwendigen Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung) geregelt.
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Die gelben Westen machen Kinder im Straßenverkehr sicherer

Schularchiv, Beglaubigung von Zeugniskopien

Auf Antrag können Ersatzzeugnisse aller Schularten sowie für Facharbeiter, Teilfacharbeiter und Meisterabschlüsse (bis 1990) ausgestellt werden. Darüber hinaus können auch Schulzeitbescheinigungen für die Schulzeit an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock erstellt werden.


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Luftbild, Neuer Markt

Örtlich nicht zuständige Schule

Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestatten.
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Luftbild Hansestadt Rostock - © Bernd Hagedorn - Fotostudio Hagedorn

Örtlich zuständige Schule

Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Einzugsbereich die Schülerin/der Schüler  ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Näheres dazu regelt die Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft der Hansestadt Rostock (Schuleinzugsbereichssatzung).
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Luftbild Rostock Innenstadt