Home
Navigation

Wahlbekanntmachung zur Stichwahl des Oberbürgermeisters der Hanse- und Universitätsstadt Rostock am 16. Juni 2019 von 8 bis 18 Uhr

Meldung vom 07.06.2019

1. Das Wahlgebiet Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist in 134 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 4. Mai 2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Wahlräume sind mit einem Hinweis zur Barrierefreiheit versehen. Die Einteilung des Wahlgebietes in Urnenwahlbezirke und die dazugehörigen Wahlräume können der öffentlichen Wahlbekanntmachung vom 8. Mai 2019 im Amts- und Mitteilungsblatt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock „STÄDTISCHER ANZEIGER“ Nr. 9 entnommen werden.

2. Die 28 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 16. Juni 2019 um 15 Uhr im Innerstädtischen Gymnasium, Goetheplatz 5 in 18055 Rostock, zusammen.

3. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Stichwahl des Oberbürgermeisters eine Stimme. Der Stimmzettel enthält für die beiden zur Stichwahl zugelassenen Personen die Namen, Angaben zu Beruf oder Tätigkeit sowie Angaben zum Wahlvorschlagsträger (Partei, Wählergruppe, Einzelbewerbung) und darunter einen Kreis für die Kennzeichnung. Die wahlberechtigten Personen geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

4. Wahlberechtigte Personen können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die wahlberechtigten Personen sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung wird bei der Stichwahl beim Wahlvorstand abgegeben. Gewählt wird mit amtlichem Stimmzettel, der im Wahllokal ausgehändigt wird. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlkabine einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

5. Für die Stichwahl des Oberbürgermeisters werden den wahlberechtigten Personen, die bereits für die Hauptwahl einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten haben, von Amts wegen wiederum ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen zugeschickt. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Stichwahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe ein beliebiges Wahllokal im Wahlgebiet aufsuchen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Stichwahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle, Industriestr.8in 18069 Rostock (Ortsteil Schmarl), abgegeben werden. Wer mit dem Wahlschein in einem Wahllokal des Wahlgebietes wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält vom Wahlvorstand gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wahlberechtigten Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern).

7. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rostock, 5. Juni 2019

Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Der Oberbürgermeister