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Na­vi­ga­ti­on

Auf­ent­halts­er­laub­nis für den Nach­zug des Ehe­gat­ten zu Aus­län­dern: Ver­län­ge­rung be­an­tra­gen

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis für den Ehe­gat­ten­nach­zug zu Aus­län­dern ist ein be­fris­te­ter Auf­ent­halts­ti­tel. Sie kön­nen die Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis be­an­tra­gen, wenn Sie in Deutsch­land blei­ben möch­ten und Ihr/Ih­re Ehe­gat­ten/in oder Le­bens­part­ner/in in Deutsch­land im Be­sitz ei­nes gül­ti­gen Auf­ent­halts­ti­tels ist.

Für die Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis gel­ten grund­sätz­lich die­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen wie für die Er­tei­lung.

Im Fal­le der Ver­län­ge­rung wird Ih­re Auf­ent­halts­er­laub­nis er­neut be­fris­tet. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird für die Gül­tig­keits­dau­er des Auf­ent­halts­ti­tels des Ehe­gat­ten/der Ehe­gat­tin oder des Le­bens­part­ners/der Le­bens­part­ne­rin ver­län­gert.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis kann in der Re­gel nicht ver­län­gert wer­den, wenn dies bei der Er­tei­lung oder der zu­letzt er­folg­ten Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis be­reits aus­ge­schlos­sen wur­de.

Wenn Sie bei der erst­ma­li­gen Er­tei­lung Ih­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis zur Teil­nah­me an ei­nem In­te­gra­ti­ons­kurs ver­pflich­tet wa­ren, wird dies bei der Ver­län­ge­rung Ih­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis be­rück­sich­tigt. Ha­ben Sie noch nicht an ei­nem In­te­gra­ti­ons­kurs teil­ge­nom­men, kann die Aus­län­der­be­hör­de Ih­ren An­trag auf Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis ab­leh­nen. Ha­ben Sie den In­te­gra­ti­ons­kurs noch nicht ab­ge­schlos­sen, wird die Auf­ent­halts­er­laub­nis grund­sätz­lich je­weils nur um ein Jahr ver­län­gert bis Sie die­sen er­folg­reich ab­schlie­ßen oder den Nach­weis er­brin­gen, dass Ih­re In­te­gra­ti­on in das ge­sell­schaft­li­che und so­zia­le Le­ben an­der­wei­tig er­folgt ist.

  • Pass oder Pas­sersatz
  • Ak­tu­el­les bio­me­tri­sches Fo­to
  • Be­stehen­der Auf­ent­halts­ti­tel
  • Nach­wei­se zum Le­bens­un­ter­halt
  • Nach­weis über Ih­re Kran­ken­ver­si­che­rung
  • Miet­ver­trag
  • Bei Ver­pflich­tung zur Teil­nah­me am In­te­gra­ti­ons­kurs: Be­schei­ni­gung über die er­folg­rei­che Teil­nah­me am In­te­gra­ti­ons­kurs oder an­de­re Nach­wei­se zu In­te­gra­ti­ons­an­stren­gun­gen
  • Sie be­sit­zen ei­nen an­er­kann­ten und gül­ti­gen Pass oder Pas­sersatz so­wie die gül­ti­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Fa­mi­li­en­nach­zug nach §§ 29 und 30 Auf­ent­halts­ge­setz.
  • Die Gel­tungs­dau­er Ih­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis wird in na­her Zu­kunft ab­lau­fen.
  • Ihr Ehe­gat­te/Ih­re Ehe­gat­tin oder Le­bens­part­ner/Le­bens­part­ne­rin ist im Be­sitz ei­nes gül­ti­gen Auf­ent­halts­ti­tels.
  • Es liegt kein Aus­wei­sungs­in­ter­es­se ge­gen Sie vor.
  • Ihr Auf­ent­halt ge­fähr­det oder be­ein­träch­tigt nicht die In­ter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land
  • Ihr Le­bens­un­ter­halt ist ge­si­chert.
  • Es steht ein aus­rei­chen­der Wohn­raum für die ge­sam­te Fa­mi­lie zur Ver­fü­gung.
  • Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis zur Durch­füh­rung ei­ner Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­me zur An­er­ken­nung aus­län­di­scher Be­rufs­qua­li­fi­ka­ti­on:

für ei­nen wei­te­ren Auf­ent­halt von bis zu drei Mo­na­ten: EUR 96

für ei­nen wei­te­ren Auf­ent­halt von mehr als drei Mo­na­ten: EUR 93

  • Un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann ei­ne Ge­büh­ren­er­mä­ßi­gung oder Ge­büh­ren­be­frei­ung in Be­tracht kom­men.

Die Ver­län­ge­rung Ih­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis ist bei der für Ih­ren Wohn­sitz zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de zu be­an­tra­gen.

  • Je nach Aus­län­der­be­hör­de und An­lie­gen kann ei­ne Be­an­tra­gung über das In­ter­net mög­lich sein. In­for­mie­ren Sie sich, ob Ih­re Aus­län­der­be­hör­de die elek­tro­ni­sche Be­an­tra­gung der Auf­ent­halts­er­laub­nis an­bie­tet.
  • Ist die An­trags­stel­lung nur per­sön­lich mög­lich, ver­ein­ba­ren Sie mit der Aus­län­der­be­hör­de ei­nen Vor­spra­che­termin.
  • Wäh­rend des Ter­mins wer­den Ihr An­trag ent­ge­gen­ge­nom­men und Ih­re Nach­wei­se ge­prüft (brin­gen Sie die­se bit­te zum Ter­min mit). Für die Aus­stel­lung des elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels (eAT) wer­den Ih­re Fin­ger­ab­drü­cke ge­nom­men.
  • Für den Fall ei­ner elek­tro­ni­schen An­trags­stel­lung wird sich die Aus­län­der­be­hör­de nach Ein­gang Ih­res On­line­An­trags mit Ih­nen in Ver­bin­dung set­zen, um ei­nen Ge­sprächs­ter­min in der Aus­län­der­be­hör­de zu ver­ein­ba­ren. Wäh­rend des Ter­mins wer­den Ih­re Nach­wei­se ge­prüft (brin­gen Sie die­se bit­te zum Ter­min mit) und Ih­re Fin­ger­ab­drü­cke für die Aus­stel­lung des eAT ge­nom­men.
  • Wenn Ih­rem An­trag ent­spro­chen wird, ver­an­lasst die Aus­län­der­be­hör­de die Her­stel­lung des eAT.
  • Nach et­wa sechs bis acht Wo­chen kön­nen Sie den eAT bei der Aus­län­der­be­hör­de ab­ho­len.

Für die Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis fal­len Ge­büh­ren an. Der Zeit­punkt so­wie die Form der Be­zah­lung va­ri­ie­ren je nach Be­hör­de

et­wa sechs bis acht Wo­chen.

  • Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis: spä­tes­tens acht Wo­chen vor Ab­lauf Ih­rer noch gül­ti­gen Auf­ent­halts­er­laub­nis
  • Wi­der­spruchs­frist: 1 Mo­nat
  • Kos­ten­lo­se Be­ra­tung zu den The­men Ein­rei­se, Auf­ent­halt und Be­ruf er­hal­ten Sie auch bei der „Hot­line Ar­bei­ten und Le­ben in Deutsch­land“ vom Por­tal der Bun­des­re­gie­rung für Fach­kräf­te aus dem Aus­land.

   Te­le­fon: 030 1815-1111

   Ser­vice­zei­ten: Mon­tag bis Frei­tag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Hin­weis: Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird als elek­tro­ni­scher Auf­ent­halts­ti­tel aus­ge­stellt.

Die für den Wohn­sitz des An­trag­stel­len­den zu­stän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de