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Na­vi­ga­ti­on

Auf­ent­halts­er­laub­nis für mo­bi­le For­scher: Ver­län­ge­rung be­an­tra­gen

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck der For­schung für mo­bi­le For­scher ist ein be­fris­te­ter Auf­ent­halts­ti­tel. Sie kön­nen die Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis be­an­tra­gen, wenn Ih­re Tä­tig­keit an ei­ner For­schungs­ein­rich­tung über die Gel­tungs­dau­er Ih­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis hin­aus fort­ge­setzt wer­den soll.

Be­an­tra­gen Sie die Ver­län­ge­rung Ih­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis spä­tes­tens acht Wo­chen vor dem Ab­lauf der Be­fris­tung bei der für Ih­ren Wohn­sitz zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de.

Für die Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck der For­schung gel­ten die­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen wie für die Er­tei­lung. Ins­be­son­de­re sol­len Sie ei­ne Auf­nah­me­ver­ein­ba­rung oder ei­nen ent­spre­chen­den Ver­trag mit ei­ner For­schungs­ein­rich­tung vor­le­gen kön­nen.

Im Fal­le der Ver­län­ge­rung wird Ih­re Auf­ent­halts­er­laub­nis er­neut be­fris­tet. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck der For­schung wird für die Dau­er des For­schungs­vor­ha­bens ver­län­gert. Der Auf­ent­halt im Bun­des­ge­biet darf aber ins­ge­samt nicht län­ger als ein Jahr dau­ern.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis kann in der Re­gel nicht ver­län­gert wer­den, wenn dies bei der Er­tei­lung oder der zu­letzt er­folg­ten Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis be­reits aus­ge­schlos­sen wur­de.

  • Pass oder Pas­sersatz
  • be­stehen­der Auf­ent­halts­ti­tel
  • ak­tu­el­les bio­me­tri­sches Fo­to
  • Auf­nah­me­ver­ein­ba­rung oder ein ent­spre­chen­der Ver­trag mit ei­ner For­schungs­ein­rich­tung zur Durch­füh­rung des For­schungs­vor­ha­bens
  • Miet­ver­trag
  • Nach­wei­se zum Le­bens­un­ter­halt (in­klu­si­ve 3 Ein­kom­mens­nach­wei­sen der letz­ten 3 Mo­na­te)
  • Nach­weis über Ih­re Kran­ken­ver­si­che­rung
  • Sie be­sit­zen ei­nen an­er­kann­ten und gül­ti­gen Pass oder Pas­sersatz so­wie die gül­ti­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck der For­schung für mo­bi­le For­scher nach § 18f Auf­ent­halts­ge­setz.
  • Es liegt kein Aus­wei­sungs­in­ter­es­se ge­gen Sie vor.
  • Ihr Auf­ent­halt ge­fähr­det oder be­ein­träch­tigt nicht die In­ter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.
  • Sie kön­nen Ih­ren Le­bens­un­ter­halt und Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz aus Ih­rem Ein­kom­men oh­ne In­an­spruch­nah­me öf­fent­li­cher Leis­tun­gen si­chern.
  • Sie kön­nen ei­ne Auf­nah­me­ver­ein­ba­rung oder ei­nen ent­spre­chen­den Ver­trag mit ei­ner For­schungs­ein­rich­tung zur Durch­füh­rung des For­schungs­vor­ha­bens vor­le­gen.

Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck der For­schung für mo­bi­le For­scher:

  • für ei­nen wei­te­ren Auf­ent­halt von bis zu drei Mo­na­ten: EUR 96,00
  • für ei­nen wei­te­ren Auf­ent­halt von mehr als drei Mo­na­ten: EUR 93,00

Un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann ei­ne Ge­büh­ren­er­mä­ßi­gung oder Ge­büh­ren­be­frei­ung in Be­tracht kom­men.

Die Ver­län­ge­rung Ih­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis ist bei der für Ih­ren Wohn­sitz zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de zu be­an­tra­gen.

  • Je nach Aus­län­der­be­hör­de und An­lie­gen kann ei­ne Be­an­tra­gung über das In­ter­net mög­lich sein. In­for­mie­ren Sie sich, ob Ih­re Aus­län­der­be­hör­de die elek­tro­ni­sche Be­an­tra­gung der Auf­ent­halts­er­laub­nis an­bie­tet.
  • Ist die An­trags­stel­lung nur per­sön­lich mög­lich, ver­ein­ba­ren Sie mit der Aus­län­der­be­hör­de ei­nen Ge­sprächs­ter­min.
  • Wäh­rend des Ter­mins wer­den Ihr An­trag ent­ge­gen­ge­nom­men und Ih­re Nach­wei­se ge­prüft (brin­gen Sie die­se bit­te zum Ter­min mit). Für die Aus­stel­lung des elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels (eAT) wer­den Ih­re Fin­ger­ab­drü­cke ge­nom­men.
  • Für den Fall ei­ner elek­tro­ni­schen An­trags­stel­lung wird sich die Aus­län­der­be­hör­de nach Ein­gang Ih­res On­line-An­trags mit Ih­nen in Ver­bin­dung set­zen, um ei­nen Ter­min zum Ge­spräch in der Aus­län­der­be­hör­de zu ver­ein­ba­ren. Wäh­rend des Ter­mins wer­den Ih­re Nach­wei­se ge­prüft (brin­gen Sie die­se bit­te zum Ter­min mit) und Ih­re Fin­ger­ab­drü­cke für die Aus­stel­lung der eAT-Kar­te ge­nom­men.
  • Wenn Ih­rem An­trag ent­spro­chen wird, ver­an­lasst die Aus­län­der­be­hör­de die Her­stel­lung der eAT-Kar­te.
  • Nach et­wa sechs bis acht Wo­chen kön­nen Sie eAT-Kar­te bei der Aus­län­der­be­hör­de ab­ho­len.

Für die Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis fal­len Ge­büh­ren an. Der Zeit­punkt so­wie die Form der Be­zah­lung va­ri­iert je nach Be­hör­de.

et­wa 6 bis 8 Wo­chen

  • Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis: spä­tes­tens acht Wo­chen vor Ab­lauf Ih­rer noch gül­ti­gen Auf­ent­halts­er­laub­nis für mo­bi­le For­scher
  • Wi­der­spruchs­frist: 1 Mo­nat

Kos­ten­lo­se Be­ra­tung zu den The­men Ein­rei­se, Auf­ent­halt und Be­ruf er­hal­ten Sie auch bei der „Hot­line Ar­bei­ten und Le­ben in Deutsch­land“ des Por­tal der Bun­des­re­gie­rung.

Te­le­fon: +49 30 1815-1111

Ser­vice­zei­ten: Mon­tag bis Frei­tag von 8:00 bis 16:00 Uhr

die für den Wohn­sitz des An­trag­stel­len­den zu­stän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de