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Na­vi­ga­ti­on

Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck der For­schung für in­ter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­te be­an­tra­gen

Sie kön­nen ei­ne Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck der For­schung er­hal­ten, wenn Sie als in­ter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ter oder in­ter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­te in ei­nem EU-Mit­glied­staat an­er­kannt sind und sich in die­sem Staat min­des­tens zwei Jah­re nach Er­tei­lung der Schutz­be­rech­ti­gung auf­ge­hal­ten ha­ben.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck der For­schung für in­ter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­te ist ein be­fris­te­ter Auf­ent­halts­ti­tel. Sie wird für die Dau­er des For­schungs­vor­ha­bens er­teilt.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis be­rech­tigt zur Auf­nah­me der For­schungs­tä­tig­keit bei der in der Auf­nah­me­ver­ein­ba­rung be­zeich­ne­ten For­schungs­ein­rich­tung und zur Auf­nah­me von Tä­tig­kei­ten in der Leh­re. Die Än­de­run­gen des For­schungs­vor­ha­bens wäh­rend des Auf­ent­halts füh­ren nicht zum Weg­fall die­ser Be­rech­ti­gung.

  • gül­ti­ger Rei­se­pass
  • ak­tu­el­les bio­me­tri­sches Fo­to
  • Vi­sum, so­fern er­for­der­lich
  • Nach­weis über den Sta­tus des in­ter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ten in ei­nem an­de­ren EU-Mit­glied­staat
  • Nach­weis über die Auf­ent­halts­dau­er in dem - dem Schutz­sta­tus zu­er­ken­nen­den - EU-Mit­glied­staat
  • Auf­nah­me­ver­ein­ba­rung oder ein ent­spre­chen­der Ver­trag mit ei­ner For­schungs­ein­rich­tung zur Durch­füh­rung des For­schungs­vor­ha­bens
  • Nach­wei­se zum Le­bens­un­ter­halt
  • Nach­weis Ih­rer Kran­ken­ver­si­che­rung
  • Miet­ver­trag
  • Sie be­sit­zen ei­nen an­er­kann­ten und gül­ti­gen Pass oder Pas­sersatz.
  • Es liegt kein Aus­wei­sungs­in­ter­es­se ge­gen Sie vor.
  • Ihr Auf­ent­halt ge­fähr­det oder be­ein­träch­tigt nicht die In­ter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.
  • Sie ha­ben ei­ne Auf­nah­me­ver­ein­ba­rung oder ei­nen ent­spre­chen­den Ver­trag zur Durch­füh­rung ei­nes For­schungs­vor­ha­bens mit ei­ner For­schungs­ein­rich­tung in Deutsch­land ab­ge­schlos­sen.
  • Sie ha­ben den Sta­tus als in­ter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ter oder in­ter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­te in ei­nem an­de­ren EU-Mit­glied­staat, wo Sie sich min­des­tens 2 Jah­re nach der Er­tei­lung der Schutz­be­rech­ti­gung auf­ge­hal­ten ha­ben.
  • Ei­ne Kos­ten­über­nah­me­er­klä­rung der For­schungs­ein­rich­tung liegt vor.
    Grund­sätz­lich muss sich die For­schungs­ein­rich­tung schrift­lich zur Über­nah­me von Kos­ten ver­pflich­ten, die öf­fent­li­chen Stel­len bis zu sechs Mo­na­te nach der Be­en­di­gung der Auf­nah­me­ver­ein­ba­rung oder des Ver­tra­ges. Da­zu zäh­len die Kos­ten für den Le­bens­un­ter­halt des Aus­län­ders wäh­rend ei­nes un­er­laub­ten Auf­ent­halts in ei­nem EU-Mit­glieds­staat und für ei­ne Ab­schie­bung. In be­stimm­ten Fäl­len ist die Kos­ten­über­nah­me­er­klä­rung nicht er­for­der­lich. Wen­den Sie sich dies­be­züg­lich an Ih­re zu­stän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de.
  • Sie kön­nen Ih­ren Le­bens­un­ter­halt und Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz aus Ih­rem Ein­kom­men oh­ne In­an­spruch­nah­me öf­fent­li­cher Leis­tun­gen si­chern.

Aus­stel­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck der For­schung für in­ter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­te: EUR 100,00

Un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann ei­ne Ge­büh­ren­er­mä­ßi­gung oder Ge­büh­ren­be­frei­ung in Be­tracht kom­men.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis ist bei der für Ih­ren Wohn­sitz zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de zu be­an­tra­gen. Das Ver­fah­ren ge­stal­tet sich wie folgt:

  • Je nach Aus­län­der­be­hör­de und An­lie­gen kann ei­ne Be­an­tra­gung über das In­ter­net mög­lich sein. In­for­mie­ren Sie sich, ob Ih­re Aus­län­der­be­hör­de die elek­tro­ni­sche Be­an­tra­gung der Auf­ent­halts­er­laub­nis an­bie­tet.
  • Ist die An­trags­stel­lung nur per­sön­lich mög­lich, ver­ein­ba­ren Sie mit der Aus­län­der­be­hör­de ei­nen Ter­min. Wäh­rend des Ter­mins wer­den Ihr An­trag ent­ge­gen­ge­nom­men und Ih­re Nach­wei­se ge­prüft (brin­gen Sie die­se mit zum Ter­min). Für die Her­stel­lung ei­nes elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels (eAT-Kar­te) wer­den Ih­re Fin­ger­ab­drü­cke ge­nom­men.
  • Für den Fall ei­ner elek­tro­ni­schen An­trags­stel­lung wird sich die Aus­län­der­be­hör­de nach Ein­gang Ih­res On­line-An­trags mit Ih­nen in Ver­bin­dung set­zen, um bei Be­darf ei­nen Ter­min in der Aus­län­der­be­hör­de zu ver­ein­ba­ren. Wäh­rend des Ter­mins wer­den Ih­re Nach­wei­se ge­prüft (brin­gen Sie die­se mit zum Ter­min) und Ih­re Fin­ger­ab­drü­cke für die Her­stel­lung des elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels (eAT-Kar­te) ge­nom­men.
  • Wenn Ih­rem An­trag ent­spro­chen wird, ver­an­lasst die Aus­län­der­be­hör­de die Her­stel­lung der eAT-Kar­te.
  • Nach et­wa sechs bis acht Wo­chen kön­nen Sie die eAT-Kar­te bei der Aus­län­der­be­hör­de ab­ho­len.
  • Die eAT-Kar­te ist grund­sätz­lich per­sön­lich ab­zu­ho­len.

Für die Er­tei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis fal­len Ge­büh­ren an. Der Zeit­punkt so­wie die Form der Be­zah­lung va­ri­ie­ren je nach Be­hör­de.

et­wa 6 bis 8 Wo­chen.

Ha­ben Sie ei­ne Auf­nah­me­ver­ein­ba­rung oder ei­nen ent­spre­chen­den Ver­trag mit ei­ner For­schungs­ein­rich­tung ab­ge­schlos­sen, die für die Durch­füh­rung des be­son­de­ren Zu­las­sungs­ver­fah­rens für For­scher im Bun­des­ge­biet an­er­kannt ist, hat die Aus­län­der­be­hör­de die Auf­ent­halts­er­laub­nis in­ner­halb von 60 Ta­gen nach An­trags­stel­lung zu er­tei­len.

Die Lis­te der an­er­kann­ten For­schungs­ein­rich­tun­gen und die In­for­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie un­ter “Wei­ter­füh­ren­de In­for­ma­tio­nen“.

  • Be­an­tra­gung der Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck der For­schung für in­ter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ten: spä­tes­tens acht Wo­chen vor Ab­lauf Ih­res noch gül­ti­gen Vi­sums
  • Wi­der­spruchs­frist: 1 Mo­nat

Kos­ten­lo­se Be­ra­tung zu den The­men Ein­rei­se, Auf­ent­halt und Be­ruf er­hal­ten Sie auch bei der „Hot­line Ar­bei­ten und Le­ben in Deutsch­land“ vom Por­tal der Bun­des­re­gie­rung

Te­le­fon: +49 30 1815-1111

Ser­vice­zei­ten: Mon­tag bis Frei­tag von 8:00 bis 16:00 Uhr

die für den Wohn­sitz des An­trag­stel­len­den zu­stän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de