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Na­vi­ga­ti­on

Auf­ent­halts­er­laub­nis zur Stu­di­en­vor­be­rei­tung und zum Stu­di­um: Ver­län­ge­rung be­an­tra­gen

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck des Stu­di­ums ist ein be­fris­te­ter Auf­ent­halts­ti­tel. Sie kön­nen die Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis be­an­tra­gen, wenn Sie den Stu­di­en­ab­schluss noch nicht er­reicht ha­ben, die­sen aber noch in ei­nem an­ge­mes­se­nen Zeit­raum er­rei­chen kön­nen. Für die Auf­ent­halts­dau­er gilt ein Auf­ent­halt von zehn Jah­ren in der Re­gel als Ober­gren­ze.

Bei der Ent­schei­dung über die Ver­län­ge­rung ei­ner Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck des Stu­di­ums kann die Aus­län­der­be­hör­de in Fra­gen der Stu­di­en­vor­aus­set­zun­gen, des Stu­di­en­ver­laufs, des Stu­di­en­ab­schlus­ses und sons­ti­ger aka­de­mi­scher Be­lan­ge Stel­lung­nah­men der Hoch­schu­le oder sons­ti­ger zur Aus- oder Wei­ter­bil­dung zu­ge­las­se­nen Ein­rich­tun­gen ein­ho­len und be­rück­sich­ti­gen.

Für die Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck des Stu­di­ums gel­ten die­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen wie für die Er­tei­lung. Ins­be­son­de­re soll Ihr Le­bens­un­ter­halt für die Dau­er des Stu­di­ums ge­si­chert sein.

Im Fal­le der Ver­län­ge­rung wird Ih­re Auf­ent­halts­er­laub­nis er­neut be­fris­tet. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck des Stu­di­ums wird min­des­tens um ein Jahr und in der Re­gel um zwei Jah­re oder um die ver­blei­ben­de Dau­er des Stu­di­ums ver­län­gert.

Bei Teil­nah­me an ei­nem uni­ons- oder mul­ti­la­te­ra­len Pro­gramm mit Mo­bi­li­täts­maß­nah­men (z. B. ERAS­MUS+-Pro­gramm der Eu­ro­päi­schen Uni­on) oder wenn für den Aus­län­der ei­ne Ver­ein­ba­rung zwi­schen zwei oder mehr Hoch­schul­ein­rich­tun­gen gilt, wird die Auf­ent­halts­er­laub­nis um min­des­tens zwei Jah­re ver­län­gert. Dau­ert das Stu­di­um we­ni­ger als zwei Jah­re, wird sie um sei­ne Dau­er ver­län­gert.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis kann in der Re­gel nicht ver­län­gert wer­den, wenn dies bei der Er­tei­lung oder der zu­letzt er­folg­ten Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis be­reits aus­ge­schlos­sen wur­de.

Ge­gen ei­ne ab­leh­nen­de Ent­schei­dung der Aus­län­der­be­hör­de kann in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Be­kannt­ga­be des Be­scheids Wi­der­spruch bei der im Be­scheid ge­nann­ten Be­hör­de ein­ge­legt wer­den. Der Wi­der­spruch kann schrift­lich, in elek­tro­ni­scher Form und zur Nie­der­schrift ein­ge­legt wer­den. Wird dem Wi­der­spruch durch die Aus­län­der­be­hör­de nicht ent­spro­chen, kann Kla­ge vor dem im Wi­der­spruchs­be­scheid ge­nann­ten Ge­richt er­ho­ben wer­den.

  • Pass oder Pas­sersatz
  • ak­tu­el­les bio­me­tri­sches Fo­to
  • be­stehen­der Auf­ent­halts­ti­tel
  • Nach­wei­se zum Le­bens­un­ter­halt (z. B. Sperr­kon­to bei ei­ner deut­schen Bank, Sti­pen­dien­be­schei­ni­gung oder Ver­pflich­tungs­er­klä­rung)
  • Nach­weis über Ih­re Kran­ken­ver­si­che­rung
  • Ge­ge­be­nen­falls Nach­wei­se über er­brach­te Leis­tun­gen im Stu­di­um
  • Miet­ver­trag
  • Sie be­sit­zen ei­nen an­er­kann­ten und gül­ti­gen Pass oder Pas­sersatz so­wie die gül­ti­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck des Stu­di­ums nach § 16b Ab­satz 1 Auf­ent­halts­ge­setz.
  • Die Gel­tungs­dau­er Ih­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis wird in na­her Zu­kunft ab­lau­fen.
  • Es liegt kein Aus­wei­sungs­in­ter­es­se ge­gen Sie vor.
  • Ihr Auf­ent­halt ge­fähr­det oder be­ein­träch­tigt nicht die In­ter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land
  • Sie ha­ben den Stu­di­en­ab­schluss noch nicht er­reicht und kön­nen nach­wei­sen, dass Sie die­sen in ei­nem an­ge­mes­se­nen Zeit­raum er­rei­chen kön­nen.
  • Ihr Le­bens­un­ter­halt ist für die ge­sam­te Dau­er des Stu­di­ums ge­si­chert.

Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck des Stu­di­ums

  • für ei­nen wei­te­ren Auf­ent­halt von bis zu drei Mo­na­ten: EUR 96,00
  • für ei­nen wei­te­ren Auf­ent­halt von mehr als drei Mo­na­ten: EUR 93,00

Un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann ei­ne Ge­büh­ren­er­mä­ßi­gung oder Ge­büh­ren­be­frei­ung in Be­tracht kom­men.

Die Ver­län­ge­rung Ih­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis ist bei der für Ih­ren Wohn­sitz zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de zu be­an­tra­gen.

  • Je nach Aus­län­der­be­hör­de und An­lie­gen kann ei­ne Be­an­tra­gung über das In­ter­net mög­lich sein. In­for­mie­ren Sie sich, ob Ih­re Aus­län­der­be­hör­de die elek­tro­ni­sche Be­an­tra­gung der Auf­ent­halts­er­laub­nis an­bie­tet.
  • Ist die An­trags­stel­lung nur per­sön­lich mög­lich, ver­ein­ba­ren Sie mit der Aus­län­der­be­hör­de ei­nen Vor­spra­che­termin.
  • Wäh­rend des Ter­mins wer­den Ihr An­trag ent­ge­gen­ge­nom­men und Ih­re Nach­wei­se ge­prüft (brin­gen Sie die­se bit­te zum Ter­min mit). Für die Aus­stel­lung des elek­tro­ni­schen Auf­ent­halts­ti­tels (eAT) wer­den Ih­re Fin­ger­ab­drü­cke ge­nom­men.
  • Für den Fall ei­ner elek­tro­ni­schen An­trags­stel­lung wird sich die Aus­län­der­be­hör­de nach Ein­gang Ih­res On­line-An­trags mit Ih­nen in Ver­bin­dung set­zen, um ei­nen Ge­sprächs­ter­min in der Aus­län­der­be­hör­de zu ver­ein­ba­ren. Wäh­rend des Ter­mins wer­den Ih­re Nach­wei­se ge­prüft (brin­gen Sie die­se bit­te zum Ter­min mit) und Ih­re Fin­ger­ab­drü­cke für die Aus­stel­lung der eAT-Kar­te ge­nom­men.
  • Wenn Ih­rem An­trag ent­spro­chen wird, ver­an­lasst die Aus­län­der­be­hör­de die Her­stel­lung der eAT-Kar­te.
  • Nach et­wa sechs bis acht Wo­chen kön­nen Sie die eAT-Kar­te bei der Aus­län­der­be­hör­de ab­ho­len.

Für die Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis fal­len Ge­büh­ren an. Der Zeit­punkt so­wie die Form der Be­zah­lung va­ri­ie­ren je nach Be­hör­de.

et­wa sechs bis acht Wo­chen

  • Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis: spä­tes­tens acht Wo­chen vor Ab­lauf Ih­rer noch gül­ti­gen Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zweck des Stu­di­ums
  • Wi­der­spruchs­frist: 1 Mo­nat

Kos­ten­lo­se Be­ra­tung zu den The­men Ein­rei­se, Auf­ent­halt und Be­ruf er­hal­ten Sie auch bei der „Hot­line Ar­bei­ten und Le­ben in Deutsch­land“ vom Por­tal der Bun­des­re­gie­rung für Fach­kräf­te aus dem Aus­land.

Te­le­fon: +49 30 1815-1111
Ser­vice­zei­ten: Mon­tag bis Frei­tag von 8:00 bis 16:00 Uhr

die für den Wohn­sitz des An­trag­stel­len­den zu­stän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de