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Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen beantragen

Freizügigkeitsberechtigt sind in erster Linie Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen) und deren Familienangehörige.

Ihr Aufenthalt als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Deutschen richtet sich für gewöhnlich nach dem (in vieler Hinsicht strengeren) Aufenthaltsgesetz. Unter bestimmten Umständen können Sie sich aber auf das Freizügigkeitsrecht berufen.

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.

Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob Ihre Bezugsperson erwerbstätig ist oder nicht.

Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.

Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt.

Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zu Ihrer Personensorge berechtigten Personen Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung zur Bezugsperson (zum Beispiel Heirats oder Geburtsurkunde)
  • Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung der personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Beim Nachzug zu einer nicht-erwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

  • Nachweis ausreichender Existenzmittel
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

Beim Nachzug zu einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

  • Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
  • Nachweis ausreichender Existenzmittel
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)

Bitte beachten: Diese Nachweise sind auch für drittstaatsangehörige Kinder zu erbringen, die zur Bezugsperson nachziehen.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates (d. h. Sie sind nicht Staatsangehöriger eines EUMitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz).
  • Sie sind Familienangehöriger einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, d. h. Sie sind
    • Ehegatte,
    • Lebenspartner,
    • ein Verwandter in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des Deutschen oder des Ehegatten/ Lebenspartners, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem von diesen Unterhalt gewährt wird, oder
    • ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des Deutschen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, dem von diesen Unterhalt gewährt wird.

Bitte beachten Sie: Bei studierenden Bezugspersonen beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

  • Sie pflegen eine enge familiäre Beziehung zu dem EU oder EWR-Bürger (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
  • Sie möchten sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten.
  • Eine der folgenden Konstellationen liegt vor:
    • Rückkehr mit Ihrer deutschen Bezugsperson nach einem gemeinsamen Aufenthalt in einem EU-/ EWR-Staat (Rückkehrfälle): Auf das  Freizügigkeitsrecht können Sie sich berufen, wenn Sie sich für mindestens drei Monate gemeinsam mit der deutschen Bezugsperson in einem anderen EU-/ EWR-Staat aufhielten, Ihre Niederlassung als Familie im Ausland der Entwicklung oder Festigung Ihres Familienlebens förderlich war und Ihre Familienangehörigkeit bereits zum Zeitpunkt des gemeinsamen Aufenthaltes im Ausland bestand (diese darf nicht erst nachträglich begründet worden sein).
    • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ihre Bezugsperson: Sie können von Ihrer deutschen Bezugsperson ein Freizügigkeitsrecht ableiten, wenn
      • Ihre deutsche Bezugsperson zuvor Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Staates war,
      • von seinem Freizügigkeitsrecht in Deutschland Gebrauch gemacht hatte,
      • sodann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und
      • nunmehr gemeinsam mit Ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland leben möchte.

Es kommt nicht darauf an, ob Ihre Bezugsperson seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder diese neben der deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin beibehält.

Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seines für ihn sorgenden Elternteils (Deutsches minderjähriges Kind): Als Eltern eines deutschen minderjährigen Kindes können Sie von diesem ein Freizügigkeitsrecht ableiten, wenn Ihr Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates besitzt und bisher noch keinen Gebrauch von seinem Freizügigkeitsrecht gemacht hat bzw. machen konnte (d.h. noch nicht in einen anderen EU oder EWR-Staat gereist ist).

Kostenhöhe (fix):

  • 37,00 Euro für Personen ab 24 Jahren
  • 22.80 Euro für Personen unter 24 Jahren

Bemerkung:

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen (auch als elektronischer Identitätsnachweis nutzbar) können weitere Gebühren anfallen.

  • Sie können die erforderlichen Angaben für den Erhalt der Aufenthaltskarte bei Ihrer ordnungsrechtlichen Anmeldung in der Meldebehörde tätigen. Von dort werden Ihre Angaben an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Sie können Ihre Angaben auch direkt bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einreichen.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Einreichung online ermöglicht oder ein spezielles Formular vorhält.
  • Ist die Einreichung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Einreichung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Unabhängig vom Prüfergebnis der Ausländerbehörde erhalten Sie unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass Sie die erforderlichen Angaben für die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemacht haben, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt nachweisen zu können.
  • Wenn keine Gründe entgegenstehen, werden für die Herstellung der Aufenthaltskarte Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt bei der Bundesdruckerei die Herstellung der Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltskarte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
  • Die Ausstellung der Aufenthaltskarte erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
  • Wird die Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid.

Dauer (bei Spanne): ca. 6 Wochen bis 6 Monate

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein, maximal jedoch sechs Monate.

Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung der Aufenthaltskarte durch die Bundesdruckerei.

Antragsfrist

Für den Erhalt der Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben spätestens drei Monate nach der Einreise an die Ausländerbehörde übermittelt werden.

Geltungsdauer

5 Jahre

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Bezugsperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.

  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Nach Ausstellung der Aufenthaltskarte kann deren Fortbestand aus besonderem Anlass überprüft werden. Sind die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen nicht mehr vor, kann die Aufenthaltskarte eingezogen werden.
  • Sofern die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht in Betracht kommt, kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz (Familiennachzug zu Deutschen) in Betracht kommen.
  • Wenn Sie sich fünf Jahre mit Ihrer Bezugsperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
  • Für Staatsangehörige der Schweiz und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten andere Bestimmungen (siehe „Weiterführende Informationen“).
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Ansprechpunkt für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.