Ausbildungsduldung beantragen
Eine Ausbildungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung, die Sie erhalten können, wenn
- Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, Sie während des Asylverfahrens eine Berufsausbildung begonnen haben und diese fortsetzen möchten, oder
- Sie im Besitz einer Duldung (also ausreisepflichtig) sind und eine Ausbildung beginnen möchten.
Für den Erhalt einer Ausbildungsduldung muss die Berufsausbildung bestimmte Anforderungen erfüllen (siehe Voraussetzungen).
Die Ausbildungsduldung wird für einen konkreten Ausbildungsbetrieb erteilt. Ein (nahtloser) Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist möglich. In diesen Fällen bedarf es vor dem Betriebswechsel eines Antrags auf „Umschreibung“ der Ausbildungsduldung auf den neuen Betrieb.
Mit der Ausbildungsduldung dürfen Sie für die gesamte Zeit Ihrer Ausbildung in Deutschland bleiben und arbeiten. In dieser Zeit können Sie nicht abgeschoben werden.
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
- anerkanntes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, amtlicher Ausweis mit Lichtbild, amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat wie Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, LaissezPasser, Dienstausweis oder Personenstandsurkunde mit Lichtbild)
- aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- ablehnender Asylbescheid oder Duldung
- bei betrieblichen Berufsausbildungen:
- Berufsausbildungsvertrag
- Nachweis über den Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (zum Beispiel Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung oder den Antrag auf Eintragung)
- Für Assistenz- oder Helferausbildungen eine Ausbildungsplatzzusage des Ausbildungsbetriebs oder der Bildungseinrichtung für die anschließende qualifizierte Berufsausbildung
- bei einer schulischen Ausbildung: Vertrag oder Aufnahmezusage der Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des Ausbildungsberufes
- bei Minderjährigkeit: Zustimmung der Personensorgeberechtigten zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung)
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
- Sie haben Ihre Ausbildung während Ihres Asylverfahrens begonnen und möchten diese nach der Ablehnung Ihres Asylantrags fortsetzen oder Sie sind seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Duldung und möchten eine Ausbildung beginnen.
- Sie haben bereits einen Ausbildungsplatz oder einen solchen in Aussicht, der die folgenden Kriterien erfüllt:
- Es handelt sich um eine qualifizierte, mindestens zweijährige, betriebliche oder schulische Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
- Es handelt sich um eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Assistenz- oder Helferausbildung, an die sich eine qualifizierte Berufsausbildung anschließt.
Bitte beachten Sie:
Bei Assistenz- oder Helferausbildungen benötigen Sie zusätzlich eine Ausbildungsplatzzusage für die sich anschließende qualifizierte Berufsausbildung. Zudem muss es sich um einen sogenannten „Mangelberuf“ handeln (zum Beispiel Beruf in der Alten- und Krankenpflege).
Für berufsvorbereitende Qualifizierungsmaßnahmen oder schulische Maßnahmen (zum Beispiel Sprachkurse), die Sie erst an eine Berufsausbildung heranführen sollen, kann die Ausbildungsduldung nicht erteilt werden. Ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.
- Ihre Identität ist geklärt.
Bitte beachten Sie: Personen, die vor dem 31. Dezember 2016 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität bei ihrem Antrag auf eine Ausbildungsduldung klären.
Personen, die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind und jetzt oder später eine Ausbildungsduldung beantragen möchten, mussten ihre Identität bis zum 30. Juni 2020 geklärt haben. Die Frist ist eingehalten, wenn bis dahin nachweisbar alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung der Identität unternommen wurden. Auch, wenn die Identität erst später geklärt wird.
Personen, die ab dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität innerhalb der ersten sechs Monate in Deutschland klären.
Die Zumutbarkeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Sie an allen Handlungen mitwirken sollten, die die Behörden von Ihnen verlangen.
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Personensorgeberechtigten Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
- Sie haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht. Sie wurden bisher nicht wegen einer Straftat verurteilt. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihre Abschiebung wurde von der Ausländerbehörde noch nicht vorbereitet (von einer Vorbereitung ist dann auszugehen, wenn beispielsweise eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung Ihrer Reisefähigkeit bereits veranlasst wurde, eine staatliche Förderung Ihrer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln vor Erteilung der Ausbildungsduldung bewilligt wurde, ein Passdokument für Sie beantragt wurde, ein Abschiebungstermin feststeht oder ein Dublin-Verfahren läuft).
Kostenhöhe (fix):
- 58,00 EUR für die Ausbildungsduldung als Klebeetikett
- 62,00 EUR für die Ausbildungsduldung als Trägervordruck
Bemerkung:
Für die Ausstellung einer Ausbildungsduldung kann die Ausländerbehörde eine Gebühr erheben. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert werden kann).
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die Ausbildungsduldung möglicherweise noch im Termin ausgehändigt. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. In diesem Fall darf die Ausbildung nicht angetreten werden.
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Da die Ausbildungsduldung in der Ausländerbehörde hergestellt wird, ist prinzipiell eine Aushändigung im Rahmen des Vorsprachetermins möglich.
Abgelehnte Asylbewerber sollten den Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung möglichst zeitnah nach Erhalt des Ablehnungsbescheides stellen.
Von Duldungsinhabern sollte der Antrag rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung bei der Ausländerbehörde eingehen, jedoch frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Gültigkeit der Ausbildungsduldung richtet sich nach der im Ausbildungsvertrag bestimmten Dauer der Ausbildung und wird gewöhnlich für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt.
Sofern noch nicht mit der Ausbildung begonnen wurde, wird die Ausbildungsduldung frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt.
- Während des Asylverfahrens kann keine Ausbildungsduldung erteilt werden. In dieser Zeit genügt der Besitz einer Aufenthaltsgestattung, mit der auch eine schulische oder betriebliche Ausbildung begonnen werden kann.
- Die Ausbildungsduldung ist keine Voraussetzung für den Beginn einer Ausbildung. Diese kann bereits aufgenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit gestattet - also eine Beschäftigungserlaubnis erteilt - wurde. Eine mit der Beschäftigungserlaubnis versehene „normale“ Duldung entfaltet jedoch nicht den langfristigen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung während der Zeit der Ausbildung und auch nicht die besonderen Rechte, die mit der Ausbildungsduldung verbunden sind.
- Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre in Betracht kommen („3+2“-Regelung). Erfolgt keine Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb, wird zunächst für sechs Monate eine Duldung zur Arbeitssuche erteilt.
- Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, erlischt die Ausbildungsduldung. Für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz kann einmalig eine Duldung für sechs Monate erteilt werden. Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten.
- Mit der Ausbildungsduldung sind keine Auslandsreisen möglich.
- Die Ausbildungsduldung erlischt bei einer Verurteilung, einer Ausweisung sowie bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.