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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen: Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn beantragen

Bevor beabsichtigt ist, Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Warnleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn auszurüsten, benötigen Sie für die spätere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. § 52 Abs. 3 StVZO benennt die Kraftfahrzeuge und Anhänger, die mit Warnleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet sein dürfen. Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 StVZO Warnleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen nach § 55 Abs. 3 StVZO mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Gehört Ihr Kraftfahrzeug oder Anhänger zu den Fahrzeugen, die in § 52 Abs. 3 StVZO benannt sind, können Sie bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO zum Führen von blauem Rundumlicht und Einsatzhorn beantragen.

Hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern über die Ausnahme nach § 70 StVZO entschieden, können Sie gegen die Erteilung, die Nichterteilung oder die Erteilung in zu geringem Umfang Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern zu richten. Hilft das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern dem Widerspruch nicht ab und erlässt einen Widerspruchsbescheid, können Sie gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen.

  • Nachweis, dass Ihr Fahrzeug zu den Kraftfahrzeugen gehört, die auf Grund des § 52 Abs. 3 StVZO Warnleuchten für blaues Blinklicht führen dürfen.
  • Angabe der Halterdaten
  • Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination
  • Ggf. vorherige Ausnahmegenehmigung
  • Ggf. Versicherungsbescheinigung

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.

Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes

Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der oder die Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.

Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort beziehungsweise dem Sitz Ihres Unternehmens. Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich dem Halter erteilt und müssen einen Widerrufsvorbehalt enthalten. Die Übertragung der Ausnahmegenehmigung auf einen neuen Halter ist nur mit Zustimmung der für den neuen Halter zuständigen Genehmigungsbehörde möglich.