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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen für Abgas- und/oder Geräuschverhalten beantragen

Im Fall von Änderungen, die zur Beeinflussung von Abgas- und / oder Lärmemissionen führen, ist von dem Erlöschen der Betriebserlaubnis auszugehen, sofern eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens gegenüber dem Zustand vor der durchgeführten Veränderung eintritt oder die zum Zeitpunkt der durchgeführten Änderung vorgeschriebenen Grenzwerte für die Abgas- oder Geräuschemissionen nicht eingehalten werden. Eine unzulässige Verschlechterung liegt vor, wenn die bisher vom Fahrzeug eingehaltenen Vorschriften nicht mehr erfüllt werden, d.h. die Grenzwerte der bei der Erteilung der Betriebserlaubnis zugrunde gelegten Abgasvorschrift oder die entsprechenden Grenzwerte nach § 47 StVZO überschritten werden. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den Vorschriften zum Abgas- und/oder Geräuschverhalten der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn die Abweichungen von den Vorschriften sicherheitstechnisch unbedenklich und eine Umrüstung gemäß StVZO technisch nicht möglich, nicht verhältnismäßig oder unzumutbar ist.

Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern über die Ausnahme nach § 70 StVZO entschieden, können Sie gegen die Erteilung, die Nichterteilung oder die Erteilung in zu geringem Umfang Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern zu richten. Hilft das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern dem Widerspruch nicht ab und erlässt einen Widerspruchsbescheid, können Sie gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen.

  • Angabe der Halterdaten
  • Bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach
    § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
    • Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten §70 STVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
    • Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
    • Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
  • Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis der Fahrzeugkombination oder bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis (nicht älter als 18 Monate) gem. § 21 StVZO
  • Ggf. vorherige Ausnahmegenehmigung
  • Ggf. Versicherungsbescheinigung

Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO beziehungsweise der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Einreichung der benötigten Unterlagen (formloser Antrag, Gutachten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr beziehungsweise des Technischen Dienstes und Ablichtung der Fahrzeugpapiere) bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.

Notwendige Antragsunterlagen sind:

  1. ein formloser Antrag, der folgende Angaben wie die vollständigen Angaben zum Antragsteller, Benennung des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination, Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird und die beabsichtigte Geltungsdauer und den Geltungsbereich, enthalten muss.
     
  2. Gutachten über die Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften

    Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftsberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.

    Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der oder die Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.
     
  3. Vollständige Ablichtung der Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis) oder Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis (nicht älter als 18 Monate) gem. § 21 StVZO, gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung Teil 1 einschließlich der Beiblätter)

    Nach Eingang Ihres Antrags liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Genehmigungsbehörde. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, welches nur für Antragsteller mit Hauptwohn- beziehungsweise Firmensitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden.

    Wenn die beantragten Ausnahmen gewährt werden können, wird Ihnen als Antragsteller ein schriftlicher kostenpflichtiger Bescheid über die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg bekanntgegeben. Nach der erteilten Ausnahmegenehmigung sind das Fahrzeug beziehungsweise die Fahrzeugkombination, sofern noch nicht geschehen, durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuzulassen.

    Für Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landrätinnen und Landräte beziehungsweise die Oberbürgermeister /Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens. Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich dem Halter erteilt und müssen einen Widerrufsvorbehalt enthalten. Die Übertragung der Ausnahmegenehmigung auf einen neuen Halter ist nur mit Zustimmung der für den neuen Halter zuständigen Genehmigungsbehörde möglich.