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Na­vi­ga­ti­on

Bau­ge­neh­mi­gung für die Än­de­rung ei­ner An­la­ge: Ver­län­ge­rung be­an­tra­gen

Wenn Ih­nen zu Ih­rem Bau­vor­ha­ben ei­ne gül­ti­ge Bau­ge­neh­mi­gung für die Än­de­rung ei­ner An­la­ge vor­liegt, kön­nen Sie ei­ne Ver­län­ge­rung der Bau­ge­neh­mi­gung be­an­tra­gen. Die zu­stän­di­ge un­te­re Bau­auf­sichts­be­hör­de kann die Bau­ge­neh­mi­gung um je­weils ma­xi­mal ein Jahr ver­län­gern, wenn sich die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht zwi­schen­zeit­lich ge­än­dert ha­ben und der An­trag vor Frist­ab­lauf bei der zu­stän­di­gen Bau­auf­sichts­be­hör­de ein­ge­gan­gen ist.

Die Ver­län­ge­rung der Bau­ge­neh­mi­gung ist ge­büh­ren­pflich­tig.

  • Wi­der­spruch
  • Ih­nen liegt ei­ne gül­ti­ge Bau­ge­neh­mi­gung für die Än­de­rung ei­ner An­la­ge vor.
  • Die An­trags­frist wird ein­ge­hal­ten.
  • Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ha­ben sich zwi­schen­zeit­lich nicht ge­än­dert ha­ben.
  • min­des­tens EUR 50,00
  • Die Kos­ten­be­rech­nung be­rück­sich­tigt die er­war­te­ten Kos­ten der Bau­aus­füh­rung und den Auf­wand für die Prü­fung der recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der Bau­ge­neh­mi­gung.

Fül­len Sie den An­trag aus und ge­ben Sie dar­in an, auf wel­che Bau­ge­neh­mi­gung sich Ihr An­trag auf Ver­län­ge­rung be­zieht. Rei­chen Sie den An­trag bei der zu­stän­di­gen un­te­ren Bau­auf­sichts­be­hör­de ein.

Die un­te­re Bau­auf­sichts­be­hör­de prüft Ih­ren An­trag und be­tei­ligt die Ge­mein­de und die­je­ni­gen Stel­len, de­ren Be­tei­li­gung oder An­hö­rung für die Ent­schei­dung über die Bau­ge­neh­mi­gung vor­ge­schrie­ben ist oder oh­ne de­ren Stel­lung­nah­me der An­trag nicht be­ur­teilt wer­den kann. Sie er­hal­ten dann die Ver­län­ge­rung der Bau­ge­neh­mi­gung.

Die Ver­län­ge­rung der Bau­ge­neh­mi­gung ist ge­büh­ren­pflich­tig. Sie er­hal­ten ei­nen Ge­büh­ren­be­scheid. Ge­ge­be­nen­falls for­dert die un­te­re Bau­auf­sichts­be­hör­de Sie be­reits nach der An­trag­stel­lung zu ei­ner Ge­büh­ren-Vor­aus­zah­lung auf.

Spe­zi­el­le Hin­wei­se für -
Aus tech­ni­schen und aus or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den kann ein di­gi­ta­les Ver­fah­ren nicht durch­ge­führt wer­den. Die Ein­rei­chung von An­trä­gen, An­zei­gen und Un­ter­la­gen kann nur in Pa­pier­form er­fol­gen.
  • An­trag auf Ver­län­ge­rung wäh­rend der Lauf­zeit der Bau­ge­neh­mi­gung
  • Ver­län­ge­rung der Bau­ge­neh­mi­gung um je­weils bis zu 1 Jahr mög­lich