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Na­vi­ga­ti­on

Bau­ge­neh­mi­gung für die Er­rich­tung ei­ner An­la­ge im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren be­an­tra­gen

Das ver­ein­fach­te Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren gilt für Wohn­ge­bäu­de, für sons­ti­ge bau­li­che An­la­gen, die kei­ne Ge­bäu­de sind, für Ne­ben­ge­bäu­de und für Ne­ben­an­la­gen zu vor­ge­nann­ten Bau­vor­ha­ben und für Mo­bil­stäl­le. Im ver­ein­fach­ten Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren ist die bau­auf­sicht­li­che Prü­fung auf be­stimm­te Vor­schrif­ten be­schränkt. Die un­te­re Bau­auf­sichts­be­hör­de prüft aber, ob das Vor­ha­ben bau­pla­nungs­recht­lich zu­läs­sig ist und Ab­ständs­flä­chen und Ab­stän­de nach § 6 der Lan­des­bau­ord­nung Meck­len­burg-Vor­pom­mern ein­ge­hal­ten wer­den. Die Be­hör­de ent­schei­det auch über Ab­wei­chun­gen nach § 67 Ab­satz 1 und 2 Satz 2 Lan­des­bau­ord­nung Meck­len­burg-Vor­pom­mern und über an­de­re öf­fent­lich-recht­li­che An­for­de­run­gen, so­weit die­se durch ei­ne Bau­ge­neh­mi­gung ent­fal­len.

Die Be­schrän­kung des Prüf­pro­gram­mes führt da­zu, dass die Bau­her­ren und die am Bau Be­tei­lig­ten die Ver­ant­wor­tung da­für tra­gen, dass ihr Bau­vor­ha­ben auch die nicht ge­prüf­ten Vor­schrif­ten ein­hält.

Der Bau­an­trag ist un­ter Ver­wen­dung des öf­fent­lich be­kannt ge­mach­ten Bau­for­mu­lars:

„Bau­an­trag/Bau­an­trag im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren/An­trag auf Vor­be­scheid/Vor­la­ge in der Ge­neh­mi­gungs­frei­stel­lung“

zu stel­len.

Ne­ben dem Bau­an­trag sind die für die Be­ur­tei­lung des Vor­ha­bens und die Be­ar­bei­tung des Bau­an­tra­ges er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen (z.B. La­ge­plan, Aus­zug aus der amt­li­chen Lie­gen­schafts­kar­te, Bau­be­schrei­bung, Bau­zeich­nun­gen usw.) bei der un­te­ren Bau­auf­sichts­be­hör­de ein­zu­rei­chen.

Wel­che Un­ter­la­gen vor­zu­le­gen sind, er­gibt sich aus der Bau­vor­la­gen­ver­ord­nung - Bau­Vorl­VO M-V.

  • min­des­tens 60,00 EUR
  • Die Kos­ten­be­rech­nung be­rück­sich­tigt die er­war­te­ten Kos­ten der Bau­aus­füh­rung und den Auf­wand für die Prü­fung des Bau­an­trags; De­tails sie­he Bau­ge­büh­ren­ver­ord­nung Meck­len­burg-Vor­pom­mern.

Der Bau­an­trag ist bei der un­te­ren Bau­auf­sichts­be­hör­de ein­zu­rei­chen. Die­se prüft den Bau­an­trag und trifft die Ent­schei­dung. Sie be­tei­ligt zu­vor die Ge­mein­de und die­je­ni­gen Stel­len, de­ren Be­tei­li­gung oder An­hö­rung für die Ent­schei­dung über den Bau­an­trag vor­ge­schrie­ben ist, oder oh­ne de­ren Stel­lung­nah­me die Ge­neh­mi­gungs­fä­hig­keit des Bau­an­tra­ges nicht be­ur­teilt wer­den kann.

Spe­zi­el­le Hin­wei­se für -
Aus tech­ni­schen und aus or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den kann ein di­gi­ta­les Ver­fah­ren nicht durch­ge­führt wer­den. Die Ein­rei­chung von An­trä­gen, An­zei­gen und Un­ter­la­gen kann nur in Pa­pier­form er­fol­gen.

In­ner­halb von drei Mo­na­ten nach Ein­gang des voll­stän­di­gen Bau­an­tra­ges muss die Bau­auf­sichts­be­hör­de über den Bau­an­trag ent­schei­den. Die Bau­auf­sichts­be­hör­de kann die­se Frist aus wich­ti­gem Grund ver­län­gern, wenn das nach dem Bau­ge­setz­buch er­for­der­li­che Ein­ver­neh­men er­setzt wer­den soll oder Ver­bän­de be­tei­ligt wer­den müs­sen.

Die Gel­tungs­dau­er ei­ner Bau­ge­neh­mi­gung be­trägt drei Jah­re. Die Bau­ge­neh­mi­gung er­lischt, wenn nicht in­ner­halb von drei Jah­ren mit der Aus­füh­rung des Bau­vor­ha­bens be­gon­nen oder die Bau­aus­füh­rung län­ger als ein Jahr un­ter­bro­chen wor­den ist. Auf An­trag kann die­se Frist um ein wei­te­res Jahr ver­län­gert wer­den.