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Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen

Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.

Spezielle Hinweise für -

Hinweis: Es ist nicht ausgeschlossen, dass erklärte Baulasten nicht im Baulastenverzeichnis eingetragen sind.

  • Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der dort benannten Nachweise
Spezielle Hinweise für -

Je nach Sachverhalt sind erforderliche Dokumente mit dem Antrag einzureichen:

  • Eigentümer*in: Grundbuchauszug* oder aktueller Grundsteuerbescheid
  • Kaufinteressent*in: Vollmacht Eigentümer*in oder Kaufvertragsentwurf
  • Kreditinstitut: Vollmacht Eigentümer*in oder Grundbuchauszug*
  • Sachverständiger*in: Vollmacht Eigentümer*in oder gerichtlicher Auftrag
  • Entwurfsverfasser*in: Vollmacht Eigentümer*in
  • Immobilienmakler*in: Vollmacht Eigentümer*in
  • Begünstigte Person der Baulast: Grundbuchauszug* oder aktueller Grundsteuerbescheid
  • Notar*in/ÖbVI: Kein Nachweis erforderlich
  • sonstige Gründe: Begründung erforderlich

*Grundbuchauszug nicht älter als 3 Monate

Für die Auskunft muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden, zum Beispiel Käufer des betroffenen oder des Nachbargrundstücks

  • Gebührenrahmen für die Auskunft: EUR 15,00 - 100,00 je Grundstück
Spezielle Hinweise für -
Die Gebühr für die Auskunft beträgt je unbelastetem Flurstück 15 Euro, je belastetem Flurstück 25 Euro, jedoch maximal 100 Euro je Grundstück.
Die Mindestgebühr pro Auskunft beträgt 25 Euro.
 

Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (sh. Pkt. zuständige Stelle)

Spezielle Hinweise für -

Senden Sie uns den ausgefüllten Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der dort benannten Nachweise zu.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Auskunftsbegehrens ab (z. B. von der Anzahl der zum Grundstück gehörenden Flurstücke oder der Anzahl der auf dem Grundstück liegenden Baulasten).

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