Baulast: Verpflichtungserklärung zur Übernahme (Übernahmeerklärung) abgeben
Als Bauwillige können Sie die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben nicht immer auf dem eigenen Grundstück erfüllen - zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, Stellplätze, des Zugangs, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen. Durch die Eintragung einer sogenannten Baulast auf einem anderen - in der Regel benachbarten Grundstück - kann die Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Bauvorhabens dennoch hergestellt werden. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die eine Eigentümerin oder einen Eigentümer (oder auch den oder die Erbbau- oder Nießbrauchberechtigte/Nießbrauchberechtigten) eines Grundstücks gegenüber der Bauaufsicht zu Gunsten des Bauvorhabens einer oder eines Dritten - in der Regel einer Nachbarin oder eines Nachbarn - eingeht. Mit der Eintragung einer Baulast übernimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks dauerhaft die Verpflichtung, bestimmte Dinge zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Damit eine Baulast wirksam wird, muss sie in das sogenannte Baulastenverzeichnis (wird durch die untere Bauaufsichtsbehörde geführt) eingetragen werden. Die Baulast ist für alle Rechtsnachfolger bindend.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse nicht mehr besteht.
- keiner
- schriftliche Erklärung
- öffentlich beglaubigte Unterschrift (kann auch bei der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden)
- Grundbuchauszug
- Auszug aus Liegenschaftskarte (Flurkarte)
- Lageplan
- öffentliches Interesse an der Baulast
- keine
Die Baulast ersetzt nicht eine gegebenenfalls zusätzlich erforderliche zivilrechtliche Sicherung (z. B. Wege- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit).
Das Baulastenverzeichnis wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landkreise sowie kreisfreie bzw. große kreisangehörige Städte) geführt.




