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Beendigung der Stellvertretertätigkeit im Gaststättengewerbe anzeigen

Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreterin/Stellvertreter betrieben haben und die Stellvertretungserlaubnis beendet haben beziehungsweise der Betrieb nicht mehr durch die/den Stellvertreterin/Stellvertreter geführt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Wenn Sie die Anzeige nicht tätigen sollten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.

Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt 51,00 - 928,00 EUR.

Sie zeigen die Beendigung einer Stellvertretung im Gaststättengewerbe bei der zuständigen Stelle an.

Sollte eine andere Person die Stellvertretung zukünftig ausführen, müssen Sie hierfür eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.

Haben Sie die Beendigung der Betriebsführung durch den Stellvertreter der zuständigen Stelle angezeigt, sind Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen.

Die Beendigung einer Stellvertretung im Gaststättengewerbe ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Es gibt folgende Hinweise:

Sie trifft als Erlaubnisinhaber bei einer Beendigung der Betriebsführung durch den Stellvertreter die Pflicht, nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GastG (selbst) den Nachweis durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer zu erbringen, dass Sie über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden sind und Sie mit ihnen als vertraut gelten können. Wird dieser Unterrichtungsnachweis nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters erbracht, stellt dies einen Widerrufsgrund hinsichtlich der Gaststättenerlaubnis dar.

Ansprechpartner ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der beziehungsweise dem die Tätigkeit erfolgen soll.