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Na­vi­ga­ti­on

Be­rufs­feu­er­wehr - Aus­bil­dung

Das Land Meck­len­burg-Vor­pom­mern ver­fügt nicht über ei­ge­ne Aus­bil­dungs­plät­ze für den feu­er­wehr­tech­ni­schen Dienst. Viel­mehr ist ei­ne Aus­bil­dung nur bei den Städ­ten mit Be­rufs­feu­er­weh­ren mög­lich. Da­her sind Be­wer­bun­gen stets an ei­ne der Be­rufs­feu­er­weh­ren im Land zu rich­ten.

Die Ein­stel­lungs­vor­aus­set­zun­gen für die Lauf­bahn der Lauf­bahn­grup­pe 1 zwei­tes Ein­stiegs­amt (ehe­mals mitt­le­rer feu­er­wehr­tech­ni­scher Dienst) er­ge­ben sich aus der ent­spre­chen­den Feu­er­wehr­lauf­bahn-, Aus­bil­dungs- und Prü­fungs­ver­ord­nung.

In den Vor­be­rei­tungs­dienst der Lauf­bahn der Lauf­bahn­grup­pe 1 zwei­tes Ein­stiegs­amt (ehe­mals mitt­le­rer feu­er­wehr­tech­ni­scher Dienst) kann ein­ge­stellt wer­den, wer

  1. die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­stel­lung in das Be­am­ten­ver­hält­nis er­füllt,
  2. nach amts­ärzt­li­chem Gut­ach­ten für den Dienst in der Feu­er­wehr taug­lich ist; dies er­for­dert ins­be­son­de­re die nach ar­beits­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­zen fest­zu­stel­len­de Eig­nung zum Tra­gen von um­luft­un­ab­hän­gi­gen Atem­schutz­ge­rä­ten und zum Füh­ren von Feu­er­wehr­fahr­zeu­gen un­ter Ein­satz­be­din­gun­gen,
  3. die Fahr­erlaub­nis der Klas­se B be­sitzt und
  4. das Deut­sche Schwimm­ab­zei­chen in Bron­ze oder ein an­de­res min­des­tens gleich­wer­ti­ges Schwimm­ab­zei­chen be­sitzt.

Be­wer­bun­gen um die Ein­stel­lung in den Vor­be­rei­tungs­dienst sind an die Ein­stel­lungs­be­hör­de des Dienst­herrn zu rich­ten.
Der Ent­schei­dung über die Ein­stel­lung ge­hen ei­ne Stel­len­aus­schrei­bung und ein Aus­wahl­ver­fah­ren vor­aus. Die Aus­wahl, ein­schlie­ß­lich der Art und Wei­se des Aus­wahl­ver­fah­rens, be­stimmt die Ein­stel­lungs­be­hör­de.