Elektronischer Identitätsnachweis: nachträglich deaktivieren
Der/die Bürger/in kann jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, ob die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises gewünscht ist. Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich aus.
Personalausweis
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
- gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz
Servicenummer neuer Personalausweis




