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Erlaubnis für einen Erdaufschluss beantragen

Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, müssen Sie dies bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.

Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

Spezielle Hinweise für -

Die Errichtung einer Erdwärmesonde stellt als Erdaufschluss im rechtlichen Sinne eine „Benutzung“ dar und ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Ausnahme stellt die Errichtung eines Erdwärmekollektors dar. Diese ist der unteren Wasserbehörde innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.


Bei einer Endteufe von mehr als 100 m wird durch die untere Wasserbehörde der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie beteiligt.

Für Bohrungen gilt nach § 127 Bundesberggesetz zusätzlich eine Anzeigepflicht beim Bergamt Mecklenburg-Vorpommern (https://www.bergamt-mv.de), die durch den Antragsteller selbst wahrzunehmen ist.

Widerspruch

Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen sowie auch gegen die Nichterteilung einer beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO).

  • Art und Form der Unterlagen werden durch die jeweils zuständige Behörde festgelegt
  • Beizubringen sind u. a.:
    • Hydrogeologisches Gutachten
    • Wasserrechtlicher Fachbeitrag
Spezielle Hinweise für -
  • Antrag

Durch den Erdaufschluss oder die Bohrung darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten oder zu besorgen sein. Die Wasserbehörde kann Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers anordnen (Auflagen). Andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen erfüllt werden.
 

  • Kostenhöhe (variabel): von 70,00 bis zu 15.000,00 EUR
  • Tarifstelle 200.1

Sollten Sie eine Bohrung oder einen Erdaufschluss planen, die in das Grundwasser eindringt, sind folgende Verfahrensschritte notwendig:

  • Recherche der lokal zuständigen unteren Wasserbehörde 
  • Abfrage bei der zuständigen Wasserbehörde über einzureichende Unterlagen bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis
  • Bohranzeige (siehe Anzeige Erdaufschluss)
  • Einreichen eines Antrages auf wasserrechtliche Erlaubnis mit den zuvor abgesprochenen Unterlagen
  • Abwarten des entsprechenden Bescheides über die wasserrechtliche Erlaubnis
  • Realisierung des Projektes

In der Regel ein Monat.

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Arbeiten beantragen.  

Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat.