Ersatz der durch die Anhörung beim Familiengericht entstandenen Auslagen
Vor der Auswahl des Vormunds soll das Familiengericht Verwandte und Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne erhebliche Kosten möglich ist. Eine bestimmte Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder auch mündlich geschehen.
Findet ein Termin zur mündlichen Anhörung statt, können die Verwandten und Verschwägerten die erforderlichen Auslagen, die ihnen durch die Teilnahme an der Anhörung entstehen, dem Mündel in Rechnung stellen. Der Ersatz der Auslagen umfasst z. B. die notwendigen Fahrtkosten. Das Familiengericht setzt die notwendigen Auslagen auf Antrag fest.
Der privatrechtliche Anspruch richtet sich ausschließlich gegen den Mündel. Ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht daher nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verwandte oder Verschwägerte förmlich als Zeuge geladen wurde. Dann gelten die allgemeinen Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) für die Entschädigung von Zeugen.
- § 1779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auswahl durch das Familiengericht)
- Nachweis der entstandenen Kosten (z.B. Fahrkarten)
- Nachweis des Verdienstausfalls von Ihrem Arbeitgeber (für Selbstständige: eine für das Gericht nachvollziehbare Aufstellung des Verdienstausfalles)
Die Auslagen müssen erforderlich gewesen sein.
Die Verwandten und Verschwägerten beantragen beim Gericht die Festsetzung der Auslagen.
Der Anspruch gegen den Mündel auf Erstattung der Auslagen unterliegt den allgemeinen Regelungen über die Verjährung. Für den Antrag auf Festsetzung gibt es keine besondere Frist.