Fahrlehrerlaubnis mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Die Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle (eine Behörde) Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis erfüllen. Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. |
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
Es kann sein, dass Ihr Heimatstaat die Nachweise über Ihre persönliche Zuverlässigkeit oder Ihre geistige und körperliche Gesundheit nicht ausstellen kann. Dann können Sie diese Unterlagen durch eine Versicherung an Eides statt ersetzen. Die zuständige Stelle informiert Sie darüber. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. |
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin aus dem Ausland.
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie sind geistig und körperlich geeignet.
- Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
- Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis.
- Sie haben nicht gegen die Anforderungen an Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen verstoßen.
- Sie verfügen über die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschüler zu unterrichten.
- Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.
Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. Die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und eines Fahrlehrerscheins kostet EUR 40,90. |
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Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen auch mit, ob Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle das Verfahren um einen Monat verlängern.
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Einheitliche Ansprechpartner in Deutschland
- Dienstleistungsfreiheit
Sie können auch vorübergehend und gelegentlich selbständig als Dienstleister oder Dienstleisterin in Deutschland arbeiten. Dann wird ein entsprechender Vermerk in Ihre Fahrlehrerlaubnis eingetragen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren.
- Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.