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Fahrzeugzulassung: Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen beantragen

Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von den zulassungsrechtlichen Vorschriften genehmigen, bevor diese Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Die Ausnahmegenehmigungen können bei bestimmten Abweichungen mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden. In anderen Fällen sind unbefristete Ausnahmegenehmigungen möglich.

Die erteilten Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

  • Widerspruch
  1. Angabe der Halterdaten
    • vollständige Angaben zum Antragsteller
    • Benennung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination
    • Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird
    • beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich
    • ggf. Art der zu transportierenden Ladung bzw. der Verwendung
  2. Bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach
    § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
    • Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten §70 StVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
    • Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate
    • Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
  3. Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination oder bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis (nicht älter als 18 Monate) gem. § 21 StVZO (Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter)
  4. Ggf. vorherige Ausnahmegenehmigung
  5. Ggf. Versicherungsbescheinigung

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Ist hingegen ein Abweichen von den Vorschriften insbesondere über Abmessungen, Kurvenlauf, Achslasten oder Gesamtmassen bei bestimmten Fahrzeugarten oder Einsatzzwecken nur abseits öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich (z. B. Einsatz, Baustelleneinsatz), so erscheint eine Ausnahmegenehmigung in der Regel entbehrlich. Hierfür reicht die Bestätigung über die technische Eignung in den Fahrzeugdokumenten, sofern im Übrigen vorschriftsmäßige Werte dokumentiert sind und eingehalten werden.

 

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Nach Eingang Ihres Antrags liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden.

Wenn die beantragten Ausnahmen gewährt werden können, wird Ihnen als Antragsteller ein schriftlicher kostenpflichtiger Bescheid über die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg bekanntgegeben. Nach der erteilten Ausnahmegenehmigung sind das Fahrzeug beziehungsweise die Fahrzeugkombination, sofern noch nicht geschehen, durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuzulassen.

Für Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landrätinnen und Landräte beziehungsweise die Oberbürgermeister /Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte zuständig.

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO schließt die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht ein und beinhaltet somit keine Erlaubnis für Fahrten, welche von den Vorschriften der StVO abweichen.

  • § 29 Abs. 3 StVO fordert eine „Erlaubnis für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen (einschließlich Kurvenlauf), Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich zulässigen Grenzen tatsächlich überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt“. Diese Erlaubnis ist stets vor den Fahrten durch die für die StVO zuständigen Behörden (nach Fahrwegprüfung) zu erteilen, was in den betroffenen Fällen auch als eine Bedingung in jede Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden kann.

Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich dem Halter erteilt und müssen einen Widerrufsvorbehalt enthalten. Die Übertragung der Ausnahmegenehmigung auf einen neuen Halter ist nur mit Zustimmung der für den neuen Halter zuständigen Genehmigungsbehörde möglich.