Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit - Staatsangehörigkeitsausweis
Der förmliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch einen Staatsangehörigkeitsausweis erbracht. Dieser Ausweis ist erforderlich für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse (z.B. Adoption, Verbeamtung).
Vor der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher muss die Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen:
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher erworben haben,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher etwa verloren haben.
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten. Bitte lassen Sie sich dazu von der zuständigen Behörde beraten.
§ 30 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 S. 1 (StAG)
Zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung, dass Sie und ggf. die Personen, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten,
- die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher erworben haben,
- die deutsche Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher besitzen oder
- mindestens seit 1950 als Deutscher behandelt worden sind,
können zum Beispiel folgende Unterlagen in Betracht kommen:
- Unterlagen über Abstammung und Personenstand: Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Abschriften / Auszüge aus dem Familienbuch
- Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Aufnahmeurkunden, Bescheinigungen / Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden - Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte:
Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), Volkslistenausweise, Volkstumsbescheinigungen oder andere Unterlagen über die deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweis über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht - Unterlagen über den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit:
Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine, Meldebestätigungen bzw. Meldebescheinigungen - Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit / Rechtsstellung als Deutscher:
Staatsangehörigkeitsnachweise, Heimatschein, Urkunden / Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten oder Bürgerverzeichnissen, Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter, Meldebestätigungen, Meldebescheinigungen, Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Die Urkunden sind jeweils im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen (Originalurkunden werden zurückgegeben).
Die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises ist gebührenpflichtig. Über die Höhe gibt die zuständige Behörde Auskunft.