Flughafen: Genehmigung beantragen
- Der Antrag muss alle Informationen gemäß § 40 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) enthalten
- Eingang des Antrages
- Prüfung der Antragsunterlagen durch die Behörde
- ggf. Ortsbesichtigung und Beratung der Antragsteller
- ggf. Nachforderung von Unterlagen und deren Prüfung
- Eröffnung des Genehmigungsverfahrens (Beteiligungsverfahren)
- Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
- Genehmigungserteilung
- Abnahmeprüfung nach Fertigstellung des Flugplatzes
- Gestattung der Betriebsaufnahme
- Keine Angabe möglich
- Keine Fristsetzung
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit