Förderung: Zuschuss für Maßnahmen für den kommunalen Straßenbau beantragen
Was wird gefördert?
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
Gegenstand der Förderung sind:
- Gemeinschaftsmaßnahmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes oder mit der Autobahn GmbH des Bundes
- Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen
- Neubau oder Ausbau von Straßen
- Erhaltung von Straßen
- Verkehrsleitsysteme
- Umsteigeparkplätze
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sein. Landkreise sind nur Zuwendungsempfänger für Gemeinschaftsmaßnahmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes oder mit der Autobahn GmbH des Bundes und für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Höhe richtet sich nach der Art des Vorhabens und beträgt in der Regel:
- bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Gemeinschafts- und Kreuzungsvorhaben,
- bis zu 50 Prozent bei Neubau- und Ausbauvorhaben,
- bis zu 65 Prozent bei Ausbauvorhaben verkehrswichtiger Straßen,
- bis zu 50 Prozent bei Erhaltungsmaßnahmen, bei verkehrswichtigen Straßen bis zu 75 Prozent,
- bis zu 65 Prozent bei Verkehrsleitsystemen sowie Umsteigeparkplätzen.
Die in den oben genannten Fällen genannten Prozentsätze können durch die Bewilligungsbehörde um jeweils bis zu 5 Prozentpunkte erhöht werden, wenn nachhaltige Bauweisen zum Einsatz kommen. Die Zuwendungen werden auf volle 100,00 EUR abgerundet. Zuwendungen unter 10.000,00 EUR sollen nicht bewilligt werden.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören alle Aufwendungen, die zur betriebsfertigen und verkehrssicheren Herstellung des Vorhabens erforderlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:
- Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
- Verwaltungsausgaben, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz handelt,
- Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich aufstehender Gebäude, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden,
- Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzen kann,
- Planungskosten und
- Finanzierungskosten.
Dem Förderantrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
- Bauentwurf nach den geltenden Entwurfsrichtlinien (RE 2012) oder vereinfachter Entwurf,
- Verkehrsplan oder gleichwertiger Plan (falls noch nicht vorgelegt),
- Angaben über den Stand des Grunderwerbs und Beteiligungsbereitschaft Dritter,
- Finanzierungsplan nach dem Muster der Anlage 2a,
- Konzessionsverträge mit Versorgungsunternehmen, auch soweit Folgepflicht besteht,
- Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde (außer genehmigter vorzeitiger Beginn),
- Erklärung nach dem Muster der Anlage 2b (Barrierefreiheit),
- Erklärung zur Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug),
- Erklärung zur Mitverlegung passiver Netzinfrastrukturen (Anlage 2c).
Das für Verkehr zuständige Ministerium oder die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen anfordern.
- Aufnahme in der Förderprogramm für den kommunalen Straßenbau ist erfolgt.
Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Stufe 1 umfasst die Anmeldung des Vorhabens zur Aufnahme in das Förderprogramm und der Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens. Nach der Aufnahme in das Förderprogramm ist in Stufe 2 die Bewilligung der Fördermittel zu beantragen.
Stufe 2: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Für die Bewilligung der Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Förderantrags durch den Zuwendungsempfänger. Der Förderantrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen ist bis zum 31. Juli des Jahres, das dem vorgesehenen Beginn der Maßnahme vorausgeht, bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde prüft den Förderantrag auf Vollständigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sind zu begründen.
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 2,5 Millionen Euro legt die Bewilligungsbehörde den geprüften Förderantrag sowie den Prüfvermerk dem für Verkehr zuständigen Ministerium vor.
Auf der Grundlage des vom für Verkehr zuständigen Ministerium bestätigten Förderprogrammes erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid, dessen Eingang durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen ist. Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Maßnahme grundsätzlich nicht begonnen werden. In Einzelfällen kann das für Verkehr zuständige Ministerium auf formlosen Antrag den vorzeitigen Baubeginn genehmigen.




