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Förderung: Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen beantragen

Was wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in der Form der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Sie kann bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Aufwendungen, die der Substanzerhaltung und Restaurierung im Sinne der Denkmalpflege dienen.

 

Nutzungsbedingte Ausbau-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen sowie Renovierungsarbeiten sind grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen. Auch Herrichtungsmaßnahmen,  Notar- und andere öffentliche Gebühren (bspw. der Baugenehmigung) sind nicht förderfähig.

Nicht förderfähige Ausgaben sind beispielsweise:

- ­ Ausgaben für Erwerb und Erschließung des Denkmals,

- Ausgaben für die Beseitigung von Denkmalen,

- Ausgaben für Renovierungsarbeiten sowie Umbau- und nutzungsbezogene Modernisierungsmaßnahmen,

- Ausgaben für reine Unterhaltungs- und Erhaltungsmaßnahmen,

- Ausgaben für Rekonstruktionen, die einem Neubau gleichkommen,

- Ausgaben für die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,

- Eigenleistungen in Form eigener Arbeitsleistungen und Materialbereitstellung aus eigenen Beständen,

- Planungskosten und Architektenhonorare, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Maßnahme stehen,

- die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer abziehbar ist,

- Rundungen und Ausgaben für „Sonstiges“,

- sonstige abzugsfähige Kosten, wie z. B. Skonti oder Rabatte sowie

- Sicherheitseinbehalte, wenn sie nicht § 17 Abs. 6 VOB/B entsprechen.

 

Wer wird gefördert?

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Landesamt entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderanträge. Der Bewertung sämtlicher Förderanträge liegt ein objektbezogener Kriterienkatalog zu Grunde. Die Projektauswahlkriterien gelten ausnahmslos für sämtliche zur Förderung beantragten Maßnahmen. Maßgeblich bei der Bewertung der Anträge ist die Dringlichkeit der Maßnahme.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind im Allgemeinen folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Detaillierte Maßnahmenbeschreibung (Mengen, Massen, Materialien, auszuführende Tätigkeiten müssen eindeutig erkennbar sein),
  • Detaillierte Kostenschätzung nach DIN 276 bis in die 3-Ebene oder detaillierte und vergleichbare Kostenangebote von Fachfirmen (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
  • Lageplan mit Ausweisung von Flur und Flurstücknummer,
  • denkmalrechtliche Genehmigung / Baugenehmigung,
  • aussagekräftige Fotodokumentation (keine schwarz-weiß-Aufnahmen) bezogen auf die beantragte Maßnahme,
  • Planzeichnungen, Schadenskartierungen,
  • Gutachten (Holzschutzgutachten, restauratorische und/oder bauhistorische Gutachten - soweit vorliegend),
  • aktueller Grundbuchauszug sowie
  • gegebenenfalls bereits vorliegende Förderzusagen anderer Zuwendungsgeber sofern diese demselben Zweck betreffen.

 

Sollte der Antragsteller nicht der Eigentümer des Denkmalobjektes sein, bedarf es zudem:

  • Vorlage einer Vertretungsberechtigung.

 

Bei kommunalen Antragstellern ist, ergänzend zu den vorgenannten Unterlagen, einzureichen:

  • eine Erklärung, dass die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel und der mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde vereinbar ist sowie
  • eine aktuelle Datenauswertung aus dem rechnergestützen Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen „Rubikon“.
  • die zur Förderung beantragte Maßnahme darf noch nicht begonnen sein und nicht vor Entscheidung über den Antrag begonnen werden (Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb, Herrichten des Grundstücks und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung)
  • die beabsichtigte Maßnahme muss der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung oder teilweisen Rekonstruktion eines Denkmals in Mecklenburg-Vorpommern dienen 
  • Zuwendungsempfänger können nur Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigte des Denkmals sein
  • die für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen - insbesondere Baugenehmigungen, denkmalrechtliche Genehmigungen -, Erlaubnisse und Bewilligungen müssen vorliegen und die dort enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden
  • Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt

  • Kosten für die Erarbeitung von Nutzungskonzepten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die Erstellung von Gutsachten (Holzschutz, Restauratorischer und bauhistorischer Gutachten) werden bei einer etwaigen Nichtberücksichtigung des Antrages nicht erstattet.

zwischen 6 und 9 Monaten

 

 Die Antragsunterlagen werden bei Nichtberücksichtigung des Antrages nicht an die Antragsteller zurückgeschickt.

Die Angaben, von denen die Gewährung, Rückforderung und das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch i. V. m. dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330).

Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder subventionserhebliche  Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar.

Die öffentlichen Vergabevorschriften sind anzuwenden (VOB, VOL, VgV, GWB etc.).

Der aktuell gültige Wertgrenzenerlass ist zu beachten.