Förderung: Zuwendungen zur Förderung der Kleintierzucht beantragen
Was wird gefördert?
Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Kleintierzuchtverbände
Zuwendungsfähig sind:
für die Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht
- der Landeszüchtertag,
- die Nachwuchsförderung, insbesondere über die Jugendarbeit und die Teilnahme an Jugendlagern,
- das Ausstellungswesen über die Teilnahme an Tierschauen (Landesschauen, Fachverbandsschauen, Clubschauen, Kreisschauen, Sonderschauen, Bundesschauen),
für die Bienenzucht und -haltung
- die Zuchtbuchführung und Leistungsprüfung sowie
- die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Bienenbeleg- und Besamungsstellen durch die Landesimkerverbände.
Wer wird gefördert?
Nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kleintierzucht können Zuwendungsempfänger der Landesverband der Rassegeflügelzüchter M-V e.V., der Landesverband der Rassekaninchenzüchter M-V e.V., der Landesverband der Imker M-V e.V. und der Verband der Buckfastimker Nord Ost e.V. sein.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen:
für die Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht
- beim Landeszüchtertag die Ausgaben für
- Informationsmaterialien,
- Reisekosten der Vortragenden nach dem Landesreisekostengesetz sowie
- Honorare der Vortragenden zu Themen gefährdeter Rassen,
- bei Jugendlagern und Jugendarbeit für die Teilnehmenden und Betreuenden die Ausgaben für
- An- und Abreise,
- Übernachtung,
- Verpflegung und
- Informationsmaterialien,
- Sachausgaben für die Tierschauen, wie insbesondere
- Preise und Prämierungen,
- Mieten für Ausstellungsflächen und Ausrüstungen,
- Entgelte für Sachverständige und Preisrichter sowie
- Ausgaben für Betreuung, Futter, Transport und Versicherungen der Tiere,
für die Bienenzucht und -haltung
- Sachausgaben für
- Zuchtbuchführung, wie für Zuchtkarten und Stempel,
- Leistungsprüfungen von Bienen als Fremdprüfung,
- Merkmalsuntersuchungen und
- Körungen,
- für die Bewirtschaftung von Bienenbeleg- und Besamungsstellen die Ausgaben für
- Techniker der instrumentellen Besamungen,
- Spermapakete,
- Bereitstellung von Drohnenvölkern,
- die Nutzung von Belegstellen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns und
- Reisekosten des Belegstellenleiters und Züchters nach dem Landesreisekostengesetz sowie
- Ausgaben für Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen der Bienenbeleg- und Besamungsstellen.
Widerspruch
Die Angaben auf dem Antrag umfassen Namen und Anschrift, Bankverbindung, Beschreibung der Maßnahme und einen Finanzierungsplan.
Die Zuwendung ist so zu verwenden, dass diese in vollem Umfang den Halterinnen und Haltern von Rassegeflügel und Rassekaninchen, vorrangig denen der als gefährdet eingestuften Rassen, beziehungsweise den Imkerinnen und Imkern zu Gute kommt. Der Gefährdungsstatus von Kaninchen- und Geflügelrassen wird anhand der jeweils aktuellen Roten Liste einheimischer Nutztierrassen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beurteilt.
Es fallen keine Kosten an.
Antragstellung
Die Kleintierzuchtverbände stellen einen schriftlichen Antrag beim LALLF. Dieses prüft den Antrag und entscheidet, ob bewilligt werden kann. Bei einer positiven Entscheidung ergeht ein Zuwendungsbescheid.
Mittelanforderung
Nach Einsendung und erfolgter Prüfung der Mittelanforderung wird der Zuschuss ausgezahlt.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu erbringen. Dieser besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste.
individuell
Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Jahres vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde auf den hierfür vorgesehenen Formblättern zu stellen.
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Thierfelder Straße 18, 18059 Rostock.
Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Beginn des Vorhabens vorher schriftlich zugestimmt.