Für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen
Luftverkehrsunternehmen müssen sich für die Luftverkehrsteuer registrieren, wenn Sie mehr als 2 Abflüge pro Kalenderjahr von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen. Die Registrierung muss bis spätestens 3 Wochen vor dem 1. Abflug erfolgen.
Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, durch die sie zur gewerblichen Beförderung von Personen mit Flugzeugen oder Drehflüglern berechtigt sind. Für sie gilt die Luftverkehrsteuer. Die nicht gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zum Beispiel Sport- und Privatflieger sowie der Luftfrachtverkehr, sind von der Steuer nicht betroffen.
Wenn Ihr Luftverkehrsunternehmen keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat, ist es erforderlich, dass Sie einen steuerlichen Beauftragten in Deutschland benennen. Der steuerliche Beauftragte muss für seine Tätigkeit eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.
Bei kurzfristigen Abflügen, wenn also zwischen der Registrierung und dem 1. Abflug weniger als 3 Wochen liegen, müssen Sie das zuständige Hauptzollamt unverzüglich per Anzeige über den Abflug informieren. Der Antrag auf Registrierung für die Luftverkehrsteuer ist durch Sie innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.
Wenn Sie nicht mehr als 2 Abflüge im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie sich nicht für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen. Es reicht, wenn Sie den Zoll per Anzeige über die höchstens 2 Abflüge jährlich informieren und unverzüglich für jeden Abflug eine Steuererklärung abgeben.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten:
- Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, die keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt zuständig, von dessen Bezirk aus die Unternehmerin oder der Unternehmer ihr oder sein Luftverkehrsunternehmen betreibt.
- Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk der 1. Abflug in Deutschland erfolgt ist.
- Wird ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat. Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der 1. Abflug im Inland erfolgt.
- Beim Nachweis der Registrierung steht kein förmlicher Rechtsbehelf zur Verfügung.
- Bei der Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter: Einspruch. Detaillierte Informationen, wo und wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrer Erlaubnis beziehungsweise einem etwaigen Ablehnungsbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht (in der Regel nach dem Einspruchsverfahren).
- Dem Antrag auf Registrierung zur Luftverkehrsteuer müssen Sie folgende Unterlagen beilegen:
- einen Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen,
- ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von denen Abflüge erfolgen sollen,
- einen aktuellen Handelsregisterauszug (wenn das Luftverkehrsunternehmen eingetragen ist) sowie
- eine Erklärung, wann der 1. Abflug stattfinden wird.
- Wenn Sie einen steuerlichen Beauftragten benannt haben: Formular 1169 "Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer)"
- Dem Antrag auf Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
- Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: aktueller Registerauszug
- nicht eingetragene Unternehmen: Kopie der aktuellen Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung
Auf Verlangen des Hauptzollamts müssen Sie weitere Unterlagen und Nachweise vorlegen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.
- Sie haben ein Luftfahrtunternehmen und möchten gewerbliche Passagierabflüge von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen
- Es erfolgen mehr als zwei Abflüge im Kalenderjahr
Es fallen keine Kosten an.
Sie können die Registrierung online über das Zoll-Portal oder per Post, E-Mail oder Fax beantragen.
Antrag im Zoll-Portal:
- Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Rufen Sie das Formular 1164 "Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" in der Dienstleistung "Luftverkehrsteuer“ im Zoll-Portal auf. Zur Nutzung der Dienstleistung müssen Sie sich einmalig im Zoll-Portal registrieren.
- Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular 1164 mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt.
- Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid "Nachweis über die Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" (Formular 1049) zum Antrag auf Registrierung (Formular 1164) digital abrufen, soweit Sie diesbezüglich zugestimmt haben. Der Austausch von Postkorbnachrichten erfolgt über den Posteingang im Zoll-Portal.
- Für Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Rufen Sie das Formular 1169 "Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" in der Dienstleistung "Luftverkehrsteuer“ im Zoll-Portal auf. Zur Nutzung der Dienstleistung müssen Sie sich einmalig im Zoll-Portal registrieren.
- Übermitteln Sie die vollständig ausgefüllte Bestätigung (Formular 1169) zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen (Formular 1164) mit den erforderlichen Unterlagen. Wählen Sie als Adressat das Hauptzollamt aus, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat.
- Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid "Nachweis über die Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" (Formular 1049) zum Antrag auf Registrierung (Formular 1164) digital abrufen, soweit Sie diesbezüglich zugestimmt haben. Der Austausch von Postkorbnachrichten erfolgt über den Posteingang im Zoll-Portal.
- für Ausnahmen, wie höchstens 2 Abflüge im Kalenderjahr oder 1. Abflug in weniger als 3 Wochen:
- Rufen Sie das Formular 1163 ("Anzeige nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes") in der Dienstleistung "Luftverkehrsteuer" des Zoll-Portal auf. Zur Nutzung der Dienstleistung müssen Sie sich einmalig im Zoll-Portal registrieren.
- Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular 1163 an das zuständige Hauptzollamt.
- wenn Sie als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens einen Antrag auf Erlaubnis stellen möchten:
- Rufen Sie das Formular 1162 "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" in der Dienstleistung "Luftverkehrsteuer" des Zoll-Portal auf. Zur Nutzung der Dienstleistung müssen Sie sich einmalig im Zoll-Portal registrieren. Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular 1162 mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt.
- Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid "Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" (Formular 1046) zu Ihrem Antrag auf Erlaubnis (Formular 1162) digital abrufen, soweit Sie diesbezüglich zugestimmt haben. Der Austausch von Postkorbnachrichten erfolgt über den Posteingang im Zoll-Portal.
Wichtiger Hinweis:
Um die Dienstleistungen im Zoll-Portal aufrufen zu können, müssen Sie einmalig ein Geschäftskundenkonto auf dem Zoll-Portal registrieren. Dies ist nur mit einem ELSTER-Unternehmenskonto möglich.
Antrag auf Registrierung per Post, eingescannt per E-Mail oder Fax:
- für Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Rufen Sie das Formular 1164 "Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" auf.
- Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt.
- Liegt ein vollständiger Antrag auf Registrierung vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt einen Nachweis (Formular 1049) über die Registrierung.
- für Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Rufen Sie das Formular 1164 "Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" auf.
- Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen sowie der Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter (Formular 1169) an das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat.
- Liegt ein vollständiger Antrag auf Registrierung vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt einen Nachweis (Formular 1049) über die Registrierung.
- für Ausnahmen, wie höchstens 2 Abflüge im Kalenderjahr oder 1. Abflug in weniger als 3 Wochen:
- Rufen Sie das Formular 1163 ("Anzeige nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes") auf.
- Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular an das zuständige Hauptzollamt.
- wenn Sie als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens einen Antrag auf Erlaubnis stellen möchten:
- Rufen Sie das Formular 1162 "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" auf der Internetseite des Zolls auf.
- Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt.
- Liegt ein vollständiger Antrag vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt die Erlaubnis (Formular 1046) für ein Luftverkehrsunternehmen, als steuerlicher Beauftragter tätig zu werden.
Die Registrierung als Luftverkehrsunternehmen sowie die Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter hängen jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist in der Regel in 1 bis 4 Wochen nach Antragstellung abgeschlossen, sofern alle benötigten Unterlagen beigefügt sind.
Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter müssen Sie nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist stellen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.