Fundsache Status abfragen
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien festgehalten.
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Informationen für den Verlierer:
Suchen Sie online nach bereits gefundenen und registrierten Fundsachen.
Für die Aufbewahrung von Fundsachen sowie für die Ausstellung einer Verlustbescheinigung (z. B. Radverlust) für die Versicherung wird auf Grundlage der Kostenverordnung Innenministerium (KostVO IM M-V) eine Gebühr erhoben.
Für Gegenstände, die Sie in Bussen und Bahnen der Rostocker Straßenbahn AG (RSAG) verloren oder vergessen haben, wenden Sie sich bitte an:
- Rostocker Straßenbahn AG (RSAG), Tel. 0381 802-1900
Für Gegenstände, die Sie in der Deutschen Bahn AG verloren oder vergessen haben, folgen Sie bitte dem Link:
Sollten sich aus der Fundsache Angaben zum Eigentümer herleiten lassen (z. B. Personalausweis), wird der Betroffene schriftlich benachrichtigt.
Informationen für den Finder:
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt und diese nicht an den Verlierer oder Eigentümer zurück gibt, hat nach § 965 BGB den Fund unverzüglich anzuzeigen.
Damit der Eigentümer schnellstmöglich wieder zu seinem Eigentum kommt, möchten wir Sie daher bitten, Fundgegenstände entweder im Fundbüro, bei den Ortsämtern oder bei einer Polizeidienststelle abzugeben.
Sogenannte Bagatellfunde mit einem Veräußerungswert von nicht mehr als 10 Euro sind nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig.
Kann die Fundsache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten ab Anzeigedatum dem Eigentümer nicht wieder zurück gegeben werden, kann der Finder das Eigentum an der Sache erwerben. Funde in Behörden bzw. auf deren Gelände sowie in Verkehrsmitteln lassen nur eingeschränkte Fundrechte zu. Hier ist ein Eigentumsanspruch ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fundgegenstände, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind. (Handys, Laptops)
Fundsachenversteigerung:
In der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird mindestens jährlich eine öffentliche Versteigerung von Fundsachen im Rahmen einer Online-Auktion durchgeführt. Die zu versteigernden Fundgegenstände können jeweils 4 Wochen vor Beginn der Auktion in einer Online-Vorschau besichtigt werden.
Versteigert werden alle Fundgegenstände, für die kein Eigentümer ermittelt werden konnte oder für die der Finder seinen Anspruch nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht geltend gemacht hat.