Futtermittelunternehmen: Zulassung beantragen
Nach EU-Recht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebe (jede Anlage eines Futtermittelunternehmens) bei der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Nach Bundesrecht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass sie für bestimmte Tätigkeiten durch die zuständige Behörde zugelassen sind.
Der Antrag auf Zulassung hat schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.
- Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
- §§ 17, 18 Futtermittelverordnung
- Verordnung (EU) 2019/4 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln
- Verordnung (EU) 2015/786 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden
- Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln
- Verordnung (EG) Nr. 141/2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen
- Gebührennummer 206 der Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LEKostVO M-V)
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Zulassungsbescheid/Gebührenbescheid.
Für die Zulassung sind die Angaben im Antragsformular sowie abhängig von der beantragten Tätigkeit gegebenenfalls bestimmte Nachweise erforderlich.
Voraussetzung für die Zulassung sind Angaben zum Betrieb und zur Tätigkeit im Antragsformular.
Sie müssen die erforderlichen Nachweise beibringen.
Sie erfüllen die einschlägigen Vorschriften.
Sie bezahlen die Gebühren für die Zulassung.
Die Zulassung beantragen Sie schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde.
Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde prüft Ihren Antrag.
Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde wird eine Besichtigung vor Ort durchführen.
Wenn Ihr Betrieb alle Anforderungen erfüllt, stellt die zuständige Behörde einen Zulassungsbescheid sowie einen Gebührenbescheid aus.
Die Zulassung des Betriebes muss vor Aufnahme der Betriebstätigkeit beantragt werden.