gespeicherte personenbezogene Daten nach SÜG Auskunft
Gemäß § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.
Auskunftsberechtigt ist nicht der Betroffene (sicherheitsüberprüfte Person) allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person, die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.
Der Auskunftsanspruch gilt nicht uneingeschränkt, er kann nach § 23 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz entfallen.
Weiterhin können nach § 23 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.
Gemäß § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG M-V) können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.
Im Land Mecklenburg-Vorpommern gilt der Auskunftsanspruch nicht uneingeschränkt, er kann nach § 23 Absatz 3 SÜG M-V entfallen. Des Weiteren können nach § 23 Absatz 2 SÜG M-V Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.
- Formloser Antrag
- Identitätsnachweis
Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.
Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.
Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.
Bundesamt für Verfassungsschutz
Merianstraße 100
50765 Köln
Telefon: 0221 792-0
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Arsenal am Pfaffenteich
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin
Telefon: 0385588-0