Gewerbliche oder gemeinnützige Abfallsammlungen anzeigen
Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushaltungen müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Alttextilien und -schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier oder Altmetall/Schrott (ausgenommen Elektrogeräte).
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet, mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.
- Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind.
- Die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
- Gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) muss beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern oder Herstellern zurückgegeben werden.
- Widerspruch gegen Untersagung
- Weitere Informationen finden Sie auf der etwaigen Untersagungsverfügung
- Angaben des Anzeigenden (Träger/in) der Sammlung bzw. des Sammlungsunternehmens
- Angabe der Vereins- oder Handelsregisternummer
- Gewerbeanmeldung
- ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit
- Angaben zu Drittbeauftragten
- ggf. Zertifikat des Entsorgungsfachbetriebs (EFB-Zertifikat)
- ggf. Anlagengenehmigung des Verwertungsbetriebs
- ggf. Annahmeerklärung des Verwertungsbetriebes bzw. Vertrag mit dem Verwertungsbetrieb über Abnahme der Abfälle (Vertrauliche Daten können geschwärzt werden)
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wir
- ggf. Bestätigung Anzeige oder Erlaubnis der Sammeltätigkeit (nach § 53 bzw. § 54 Absatz 1 KrWG)
Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken.
Anzeige spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde gem. § 53 KrWG anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG. Die Bestätigung der Anzeige bzw. die Erlaubnis ist der Anzeige beizufügen.
Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leistung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen.
Die Sammlung darf einem überwiegend öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen (z.B. Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers).
- Die Bearbeitung der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG ist gebührenpflichtig (Gebührennummer 202 Abfall-Kostenverordnung)
- Für die Prüfung einer Anzeige entsteht eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 3.500,00
- Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr für eine mögliche Anordnung angerechnet, sofern direkt mit der Prüfung der Anzeige
- eine Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht oder
- eine Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG (Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens EUR 6.500,00) ergeht.
- Reichen Sie als Träger gemeinnütziger oder gewerblicher Abfallsammlungen die Anzeige Ihrer beabsichtigten Sammlungstätigkeit zusammen mit den erforderlichen Unterlagen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme ein. (Hinweis: Die 3-Monats-Frist beginnt erst bei Vollständigkeit der Anzeige.)
- Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und kann Anordnungen treffen, wie z. B. die Sammlung befristen, mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder untersagen.
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.
3 Monate ab Eingang der vollständigen Anzeige
Spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung (bei vollständig eingereichten Unterlagen).