Hundesteuer Abmeldung
Eine Abmeldung von der Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie die Haltung des Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde aufgeben.
Dies gilt für folgende Fälle:
- Ihr Hund wurde eingeschläfert oder ist verstorben
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Sie sind aus Ihrer Wohnsitzgemeinde in eine andere Gemeinde gezogen
- Ihr Hund ist entlaufen
Bitte beachten Sie, dass gefährliche Hunde unverzüglich abzumelden sind.
Eine Abmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie Haltung des Hundes in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock aufgegeben haben. Die gilt für folgende Fälle:
- Sie sind aus dem Einzugsbereich der Behörde verzogen
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Ihr Hund ist entlaufen
- Ihr Hund musste eingeschläfert werden
- Ihr Hund ist verstorben
örtliche Satzungen
Spezielle Hinweise für -§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerabmeldung
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- eventuell tierärztliche Bescheinigung (nur bei Einschläferung)
- bei Abgabe des Hundes entsprechende Nachweise ( z. B. Kaufvertag, Übergabeprotokoll etc.)
Sie wollen als Halter oder Halterin die Hundehaltung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock aufgeben.
Halter oder Halterinnen sind natürliche oder juristische Personen.
keine
Spezielle Hinweise für -Für die Abmeldung zur Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Die für den Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.
Endet die Hundehaltung, müssen Sie dieses als Halter oder Halterin eines Hundes bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
Wenn Sie den Hund veräußern oder verschenken, müssen Sie den Namen und die Anschrift des neuen Halters bzw. der neuen Halterin angeben.
Die ausgegebene Hundesteuermarke ist innerhalb von 14 Kalendertagen an die zuständige Behörde zurückzusenden.
Die Abmeldung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufgabe der Hundehaltung beziehungsweise des Wegzugs aus dem Einzugsbereich der Behörde zu erfolgen.
Erfolgt Ihre Abmeldung zu einem späteren Zeitpunkt, erfolgt die Besteuerung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem Ihre Abmeldung eingeht.
Fallen das Ende der Hundehaltung und die Aufnahme eines oder mehrerer Hunde in denselben Monat, erfolgt die Besteuerung des neuen Hundes bzw. der neuen Hunde erst im Folgemonat.