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Im Prostitutionsgewerbe tätige Personen anmelden

Menschen, die im Prostitutionsgewerbe für die Sicherheit eines Betriebs zuständig sind, haben eine große Verantwortung. Als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen Sie Ihr Sicherheitspersonal der zuständigen Behörde melden, wenn

  • die Behörde dies verlangt oder
  • Sie Nebenbestimmungen erhalten haben, die dies vorsehen.

Die zuständige Behörde prüft alle Personen, die in diesen Aufgabengebieten eingesetzt sind:

  • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung
  • Einlasskontrolle
  • Bewachung

Dies gilt auch, wenn diese Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

Besitzt eine Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.

  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
  • Sie besitzen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
  • Die Person, die Sie melden, besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit und hat zugestimmt, dass die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit überprüft. Personen verfügen über die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
    • Die Person ist innerhalb der letzten 5 Jahre nicht verurteilt worden
      • wegen eines Verbrechens,
      • wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,
      • wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Bestechung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,
      • wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, zum Beispiel einer Anstellung von Mitarbeitenden ohne Aufenthaltserlaubnis,
      • wegen eines Vergehens gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, zum Beispiel Weiterverleihen von Leiharbeitenden ohne Erlaubnis
      • wegen eines Vergehens gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, zum Beispiel Förderung von Schwarzarbeit,
      • wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren.
    • Der Person wurde nicht innerhalb der letzten 5 Jahre die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen beziehungsweise die Ausführung nicht versagt.
    • Die Person ist seit mindestens 10 Jahren kein Mitglied einer Organisation, die unanfechtbar verboten wurde oder die ein unanfechtbares Tätigkeitsverbot für ein oder mehrere Aktivitäten erhalten hat.
    • Bei Verurteilungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen, oder wenn weitere Erkenntnisse vorliegen, kann die zuständige Behörde prüfen, ob die Person zuverlässig ist.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.