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Kaffeesteuer

Wenn Sie als Unternehmer verbrauchspflichtige Waren herstellen, lagern oder mit diesen handeln, können dafür Verbrauchsteuern anfallen.

Hierbei handelt es sich um die folgenden Waren:

  • Kaffee

§ 12 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5,  (KaffeeStG)

§ 19 KaffeeStG

§§ 6, 20-22, 24-25, 27-28 und 30 (KaffeeStV)

Die Verbrauchsteuersätze können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen. Als verbrauchsteuerpflichtiges Unternehmen erhalten Sie von der Zollverwaltung eine oder mehrere Verbrauchsteuernummern.