Kaffeesteuer
Wenn Sie als Unternehmer verbrauchspflichtige Waren herstellen, lagern oder mit diesen handeln, können dafür Verbrauchsteuern anfallen.
Hierbei handelt es sich um die folgenden Waren:
- Kaffee
§ 12 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5, (KaffeeStG)
§ 19 KaffeeStG
§§ 6, 20-22, 24-25, 27-28 und 30 (KaffeeStV)
Die Verbrauchsteuersätze können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen. Als verbrauchsteuerpflichtiges Unternehmen erhalten Sie von der Zollverwaltung eine oder mehrere Verbrauchsteuernummern.