Home
Navigation

Kinderzuschlag Zahlung

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Durch den Kinderzuschlag wird Ihre Familie unterstützt, wenn sie über ein niedriges Einkommen verfügt und davon den Bedarf der gesamten Familie nicht oder nicht vollständig decken kann.


 Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn

  • Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, noch keine 25 Jahre alt ist und nicht verheiratet oder in einer Partnerschaft ist.
  • Sie Kindergeld für das Kind beziehen oder nur deswegen keinen Anspruch auf Kindergeld haben, weil Sie eine andere staatliche Leistung bekommen, die das Kindergeld ausschließt.
  • Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (kurz: ALG II, auch "Hartz IV" genannt) haben, weil der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und eventuell zustehendem Wohngeld gedeckt ist.
  • Ihre monatlichen Einnahmen eine Mindestgrenze erreichen (die sogenannte Mindesteinkommensgrenze).
  • Ihr Einkommen und Ihr Vermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigen (die sogenannte Höchsteinkommensgrenze).

Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt höchstens EUR 185,00 monatlich je Kind. Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr eigener Bedarf, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente bekommen.


 Der Kinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate bewilligt. Nach 6 Monaten müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
 Als Einkommen wird angerechnet:

  • eigenes Einkommen Ihres Kindes/Ihrer Kinder, wie beispielsweise Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente zu 45 Prozent,
  • Einkommen der Eltern aus nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten, das ihren eigenen Bedarf (das ist ein jeweils nach Alter und Familienstand gesetzlich festgesetzter Betrag, zuzüglich eines Anteils an Kosten für Wohnung und Heizung) übersteigt, zu 50 Prozent,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld,
  • Eltern- oder Landeserziehungsgeld,
  • Renten aus der Sozialversicherung,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung so-wie
  • Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt).

Der KiZ-Lotse hilft Ihnen, schnell und einfach festzustellen, ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen kann. Sie finden den KiZ-Lotsen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter der Navigation "Familie und Kinder".

Die Familienkasse bietet eine Videoberatung an, über die Sie Fragen zum Kinderzuschlag von zu Hause aus stellen können. Einen Termin zur Videoberatung können Sie telefonisch unter 0800 4555530 vereinbaren.

  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für die letzten 6 Monate vor der Antragstellung
  • Erklärung zum Vermögen
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

Um einen Kinderzuschlag zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind/Ihre Kinder sind jünger als 25 Jahre, nicht verheiratet oder in einer Partnerschaft und leben in Ihrem Haushalt.
  • Sie beziehen für Ihr Kind/Ihre Kinder Kindergeld.
  • Sie verfügen
    • als Eltern gemeinsam über ein Bruttoeinkommen von mindestens EUR 900,00 im Monat (ohne Wohngeld und Kindergeld) oder
    • als alleinerziehende Person über mindestens EUR 600,00 im Monat.
  • Ihr Einkommen und Vermögen übersteigt einen bestimmten Betrag nicht. Dieser Betrag richtet sich nach Alter und Familienstand der Eltern und nach den Kosten für Ihre Wohnung und Heizung. Zum 1. Januar 2020 entfällt die Höchstgrenze. Sie können dann auch mit etwas höherem Einkommen einen Kinderzuschlag erhalten.
  • Durch Zahlung von Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld müssen Sie insgesamt ein höheres Gesamteinkommen erzielen, als wenn Ihr Bedarf stattdessen durch Arbeitslosengeld II gedeckt würde.
  • Falls zutreffend, müssen Sie sich bemüht haben, andere Unterhaltsansprüche geltend zu machen

Den Kinderzuschlag beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus. Alternativ erhalten Sie den Vordruck bei Ihrer zuständigen Familienkasse.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Familienkasse ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Bewilligung oder die Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

regional unterschiedlich 

keine

Hinweis: Der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung.

Ihre Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit

Servicerufnummer für Kindergeld und Kinderzuschlag
Telefon: 0800 4 5555 30 (kostenfrei)
Aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig)
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr