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Na­vi­ga­ti­on

Kir­chen­aus­tritt be­schei­ni­gen las­sen

Den Aus­tritt aus ei­ner Kir­che, Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft oder Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaft kann er­klä­ren, wer das 14. Le­bens­jahr voll­endet hat. Für ei­ne Per­son, die das 14. Le­bens­jahr noch nicht voll­endet hat, kann der ge­setz­li­che Ver­tre­ter, dem die Sor­ge für die Per­son zu­steht (El­tern, ge­ge­be­nen­falls ein El­tern­teil), den Kir­chen­aus­tritt er­klä­ren. Bei ei­nem Kind, das das 12. Le­bens­jahr voll­endet hat, kann der Aus­tritt nicht ge­gen sei­nen Wil­len er­klärt wer­den.

Der Kir­chen­aus­tritt wird am Tag der Er­klä­rung wirk­sam.

Die Kir­chen­steu­er­pflicht en­det mit Ab­lauf des Mo­nats, in dem die Er­klä­rung wirk­sam ge­wor­den ist.

Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass be­zie­hungs­wei­se aus­län­di­scher Aus­weis mit ei­ner Mel­de­be­stä­ti­gung, die nicht äl­ter als sechs Mo­na­te ist

Die Ge­bühr für die Aus­tritts-/Über­tritts­er­klä­rung nach Voll­endung des 14. Le­bens­jah­res be­trägt EUR 15,00.

Die Aus­tritts-/Über­tritts­er­klä­rung für ei­ne Per­son vor Voll­endung des 14. Le­bens­jah­res ist ge­büh­ren­frei.

Der Aus­tritt ist ge­gen­über dem Stan­des­amt zu er­klä­ren, in des­sen Be­zirk die Er­klä­ren­den oder de­ren ge­setz­li­che Ver­tre­ter ih­ren Wohn­sitz, beim Feh­len ei­nes Wohn­sit­zes ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt ha­ben.