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Kraft­fahr­zeug: Be­triebs­er­laub­nis für Ein­zel­fahr­zeu­ge be­an­tra­gen

Die Be­triebs­er­laub­nis ist, zu­sam­men mit dem amt­li­chen Kenn­zei­chen, Be­stand­teil des Zu­las­sungs­ver­fah­rens für Kraft­fahr­zeu­ge auf öf­fent­li­chen Stra­ßen. Ei­ne Be­triebs­er­laub­nis ist ei­ne Be­stä­ti­gung, dass Ihr Fahr­zeug den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten ent­spricht. 

Sie wird für typ­ge­neh­mig­te Fahr­zeu­ge vom Kraft­fahrt-Bun­des­amt (KBA) oder ver­gleich­ba­ren In­sti­tu­tio­nen in an­de­ren Staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on aus­ge­stellt. Für Fahr­zeu­ge oh­ne Typ­ge­neh­mi­gung wird sie von der Zu­las­sungs­be­hör­de als Ein­zel­ge­neh­mi­gung er­teilt.

Die All­ge­mei­ne Be­triebs­er­laub­nis be­nö­ti­gen Sie, wenn Sie Fahr­zeu­ge rei­hen­wei­se fer­ti­gen möch­ten. Dann wird Ih­nen die Be­triebs­er­laub­nis nach ei­ner auf Ih­re Kos­ten vor­ge­nom­me­nen Prü­fung all­ge­mein er­teilt. 

Ei­ne Ein­zel­be­triebs­er­laub­nis (EBE) be­nö­ti­gen Sie, wenn 

  • Sie ein Fahr­zeug ein­zeln oder in Klein­se­ri­en­pro­duk­ti­on her­stel­len
  • es sich um ein selbst kon­stru­ier­tes Fahr­zeug han­delt 
  • Sie es oh­ne EG-Typ­ge­neh­mi­gung aus dem Aus­land im­por­tiert ha­ben oder
  • es sich um ein schon still­ge­leg­tes Fahr­zeug han­delt, das nach Ab­lauf von 7 Jah­ren ab­ge­mel­det  wur­de und ei­ne neue Zu­las­sung er­hal­ten soll. 

Die Ein­zel­be­triebs­er­laub­nis wird von der ört­lich zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de für ein ein­zel­nes Fahr­zeug er­teilt und gilt nur für die­ses. 

Die zu­stän­di­ge Zu­las­sungs­be­hör­de er­teilt auf An­trag 

  • für Neu­fahr­zeu­ge ei­ne Ein­zel­ge­neh­mi­gung auf der Grund­la­ge ei­nes Gut­ach­tens ei­ner oder ei­nes amt­lich an­er­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen ei­ner Tech­ni­schen Prüf­stel­le
  • für al­le an­de­ren Fahr­zeu­ge ei­ne Be­triebs­er­laub­nis auf Grund­la­ge ei­nes Gut­ach­tens ei­ner oder ei­nes amt­lich an­er­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen oder ei­nes Tech­ni­schen Diens­tes. 

Ei­nen An­trag auf ei­ne Ein­zel­ge­neh­mi­gung für Neu­fahr­zeu­ge kön­nen Sie stel­len, wenn es sich um die erst­ma­li­ge Zu­las­sung ei­nes Neu­fahr­zeu­ges der Klas­sen 

  • M, al­so bei­spiels­wei­se PKW, Wohn­mo­bi­le
  • N, un­ter an­de­rem LKW oder Sat­tel­zug­ma­schi­nen und 
  • O, al­so An­hän­ger 

han­delt, für das Ih­nen kei­ne EG-Typ­ge­neh­mi­gung in­klu­si­ve COC-Be­schei­ni­gung vor­liegt.

Für die Zu­las­sung al­ler üb­ri­gen neu­en oder ge­brauch­ten Fahr­zeu­ge, für die Ih­nen kei­ne EG-Typ­ge­neh­mi­gung in­klu­si­ve COC-Be­schei­ni­gung vor­liegt, müs­sen Sie ei­ne Be­triebs­er­laub­nis auf Grund­la­ge ei­nes Gut­ach­tens ei­ner oder ei­nes amt­lich an­er­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen oder ei­nes Tech­ni­schen Diens­tes be­an­tra­gen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Ver­än­de­run­gen am Fahr­zeug - bei­spiels­wei­se durch Gas­an­la­gen­ein­bau oder Fahr­werks­än­de­run­gen - ein Gut­ach­ten vom amt­lich an­er­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen er­hal­ten ha­ben, da auch hier die Be­triebs­er­laub­nis für Ihr Fahr­zeug er­lo­schen ist und so­mit neu er­teilt wer­den muss.

Die Be­triebs­er­laub­nis bleibt, wenn sie nicht aus­drück­lich zeit­lich be­grenzt oder ent­zo­gen wird, bis zur end­gül­ti­gen Au­ßer­be­trieb­set­zung des Fahr­zeugs wirk­sam. Die Be­triebs­er­laub­nis er­lischt, wenn 

  • Sie Än­de­run­gen am Fahr­zeug vor­ge­nom­men ha­ben, die da­zu füh­ren, dass
    • die Fahr­zeug­art ge­än­dert wird
    • durch tech­ni­sche Män­gel ei­ne Ge­fähr­dung von Ver­kehrs­teil­neh­men­den zu er­war­ten ist oder
      • das Ab­gas- oder Ge­räusch­ver­hal­ten ver­schlech­tert wird.
  • für ein Bau­teil ei­ne An­bau­ab­nah­me­pflicht be­steht, der Sie je­doch nicht nach­ge­kom­men sind.  
  • Sie An­bau­vor­schrif­ten, Ein­schrän­kun­gen oder Auf­la­gen bei tech­ni­schen Än­de­run­gen nicht be­ach­tet ha­ben.

Wenn Sie oh­ne oder mit er­lo­sche­ner Be­triebs­er­laub­nis fah­ren, be­ge­hen Sie ei­ne Ord­nungs­wid­rig­keit. Die Zu­las­sungs­be­hör­de kann Ih­nen dar­auf­hin ver­bie­ten, das Fahr­zeug wei­ter zu nut­zen. Dar­auf­hin wird die Zu­las­sungs­be­hör­de das Kenn­zei­chen ent­stem­peln.

Sie müs­sen die Be­triebs­er­laub­nis dann mit­füh­ren, wenn Än­de­run­gen er­folgt sind, die nicht im Fahr­zeug­schein ste­hen.

  • Wi­der­spruch

Er­tei­lung ei­ner Ein­zel­ge­neh­mi­gung

  • Gut­ach­ten ei­ner oder ei­nes amt­lich an­er­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen oder ei­nes zur Prü­fung von Ge­samt­fahr­zeu­gen der je­wei­li­gen Fahr­zeug­klas­se be­nann­ten Tech­ni­schen Diens­tes.
  • Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass der an­trag­stel­len­den Per­son. Die an­trag­stel­len­de Per­son und die spä­te­re Be­sit­ze­rin oder der spä­te­re Be­sit­zer des Fahr­zeu­ges müs­sen nicht zwin­gend ein und die­sel­be Per­son sein.
  • bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen: Ko­pie des Ge­wer­be­re­gis­ter­aus­zu­ges
  • ge­ge­be­nen­falls Nach­weis der Ver­fü­gungs­be­rech­ti­gung

Er­tei­lung ei­ner Be­triebs­er­laub­nis

  • Gut­ach­ten ei­ner oder ei­nes amt­lich an­er­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen oder ei­nes zur Prü­fung von Ge­samt­fahr­zeu­gen der je­wei­li­gen Fahr­zeug­klas­se be­nann­ten Tech­ni­schen Diens­tes.
  • even­tu­ell be­reits vor­han­de­ne Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung oder Fahr­zeug­schein, auch aus dem Aus­land
  • Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass der an­trag­stel­len­den Per­son. Die an­trag­stel­len­de Per­son und die spä­te­re Be­sit­ze­rin oder der spä­te­re Be­sit­zer des Fahr­zeu­ges müs­sen nicht zwin­gend ein und die­sel­be Per­son sein.
  • bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen: Ko­pie des Ge­wer­be­re­gis­ter­aus­zu­ges
  • ge­ge­be­nen­falls Nach­weis der Ver­fü­gungs­be­rech­ti­gung

Sie be­nö­ti­gen ei­ne Be­triebs­er­laub­nis für

  • ein selbst kon­stru­ier­tes Fahr­zeug 
  • ein Fahr­zeug, das von ei­nem Staat au­ßer­halb des Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raums im­por­tiert wird 
  • ein Fahr­zeug, das kei­ne EG-Typ­ge­neh­mi­gung hat
  • ein Fahr­zeug, dass vor mehr als 7 Jah­ren ab­ge­mel­det wur­de.

Als die oder der An­trag­stel­len­de sind Sie über das Fahr­zeug ver­fü­gungs­be­rech­tigt oder wur­den von der ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten Per­son be­auf­tragt.

  • Sie be­an­tra­gen ein Gut­ach­ten ei­ner oder ei­nes amt­lich an­er­kann­ten Sach­ver­stän­di­gen oder ei­nes zur Prü­fung von Ge­samt­fahr­zeu­gen der je­wei­li­gen Fahr­zeug­klas­se be­nann­ten Tech­ni­schen Diens­tes
  • Sie rei­chen das Gut­ach­ten zu­sam­men mit den wei­te­ren Un­ter­la­gen bei Ih­rer ört­li­chen Zu­las­sungs­be­hör­de ein.
  • Die­se er­stellt be­zie­hungs­wei­se än­dert dann die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung, al­so Fahr­zeug­brief und Fahr­zeug­schein oder ver­merkt mit ei­nem Sie­gel auf dem Gut­ach­ten zur Er­lan­gung ei­ner Ein­zel­ge­neh­mi­gung oder all­ge­mei­nen Be­triebs­er­laub­nis, dass die Be­triebs­er­laub­nis er­teilt wur­de.

Die Be­triebs­er­laub­nis für ein Fahr­zeug kön­nen Sie durch die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I be­zie­hungs­wei­se den Fahr­zeug­schein nach­wei­sen. Die­se müs­sen Sie als Fah­re­rin oder Fah­rer mit­füh­ren. Eben­so müs­sen Sie für am Fahr­zeug ein- oder an­ge­bau­te Tei­le den Ab­druck oder die Ab­lich­tung der 

  • be­tref­fen­den Be­triebs­er­laub­nis
  • Bau­art­ge­neh­mi­gung
  • Ge­neh­mi­gung im Rah­men der Be­triebs­er­laub­nis oder ei­nes Nach­trags da­zu oder ei­nes Aus­zugs die­ser Er­laub­nis oder Ge­neh­mi­gung 

mit­füh­ren. 

Er­folgt die Ab­nah­me der Än­de­rung auf der Grund­la­ge 

  • ei­ner Er­laub­nis
  • ei­ner Ge­neh­mi­gung oder 
  • ei­nes Tei­le­gut­ach­tens

müs­sen Sie hier­über ei­nen ent­spre­chen­den Nach­weis mit Be­stä­ti­gung des ord­nungs­ge­mä­ßen Ein- oder An­baus so­wie den zu be­ach­ten­den Auf­la­gen mit­füh­ren. Sie müs­sen den Nach­weis nicht mehr mit­füh­ren, wenn ein ent­spre­chen­der Ein­trag im Fahr­zeug­schein er­folgt ist.

Ist die Be­triebs­er­laub­nis er­lo­schen, dür­fen Sie das Fahr­zeug nur fah­ren, wenn Sie da­durch un­mit­tel­bar ei­ne neue Be­triebs­er­laub­nis er­wer­ben. Am Fahr­zeug müs­sen Sie die bis­he­ri­gen Kenn­zei­chen oder ro­ten Kenn­zei­chen füh­ren. Kurz­zeit­kenn­zei­chen an Fahr­zeu­gen, die kei­nem ge­neh­mig­ten Typ an­ge­hö­ren, dür­fen Sie nur bei Fahr­ten zu den vor­ge­nann­ten Zwe­cken im Be­zirk der Zu­las­sungs­be­hör­de, die für den Stand­ort des Fahr­zeugs zu­stän­dig ist, oder ei­nem an­gren­zen­den Be­zirk, zu­rück­füh­ren.