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Na­vi­ga­ti­on

Kraft­fahr­zeug: Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I be­an­tra­gen

Sie dür­fen ein zu­las­sungs­pflich­ti­ges Fahr­zeug im öf­fent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr nur be­nut­zen, wenn es von der zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de da­für zu­ge­las­sen wur­de.

Als Nach­weis der Zu­las­sung gilt die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I, die die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer im­mer mit­füh­ren müs­sen. Die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung stellt das we­sent­li­che Le­gi­ti­ma­ti­ons­pa­pier bei Ver­kehrs­kon­trol­len dar. Es han­delt sich um ein in der ge­sam­ten Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) ein­ge­führ­tes Do­ku­ment.

Die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I ent­hält die wich­tigs­ten An­ga­ben zum Fahr­zeug und zur Fahr­zeug­hal­te­rin oder zum Fahr­zeug­hal­ter. Frü­her hat der Fahr­zeug­schein die­se Funk­ti­on er­füllt. Das Fahr­zeug kön­nen so­wohl na­tür­li­che als auch ju­ris­ti­sche Per­so­nen, zum Bei­spiel Un­ter­neh­men, an­mel­den.

Wi­der­spruch

Mit "i-Kfz" kön­nen Sie die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I di­gi­tal be­an­tra­gen. Zu­las­sungs­be­scheid und vor­läu­fi­ger Zu­las­sungs­nach­weis wer­den so­fort on­line be­reit­ge­stellt und müs­sen in­ner­halb von 30 Mi­nu­ten her­un­ter­ge­la­den oder per E-Mail an sich selbst ver­schickt wer­den. Sie dür­fen mit die­sem Nach­weis 10 Ta­ge am Stra­ßen­ver­kehr teil­neh­men. Wird der vor­läu­fi­ge Zu­las­sungs­nach­weis nicht in­ner­halb von 30 Mi­nu­ten ab­ge­ru­fen, kön­nen Sie nicht so­fort am Stra­ßen­ver­kehr teil­neh­men.

Die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I wird Ih­nen zu­sam­men mit dem Teil II und den Pla­ket­ten zum Auf­kle­ben auf das Kenn­zei­chen pos­ta­lisch zu­ge­sandt.

Bei per­sön­li­cher Be­an­tra­gung in der Zu­las­sungs­stel­le er­hal­ten Sie die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung so­fort aus­ge­hän­digt.

Es gibt kei­ne Frist.

Es gibt kei­ne Hin­wei­se oder Be­son­der­hei­ten.