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Na­vi­ga­ti­on

Kraft­fahr­zeug­kenn­zei­chen: Aus­stel­lung als Wie­der­ho­lungs­schild be­an­tra­gen

Wird das hin­te­re Kenn­zei­chen durch ei­nen La­dungs­trä­ger oder mit­ge­führ­te La­dung teil­wei­se oder voll­stän­dig ver­deckt (z.B. Fahr­rad­trä­ger), so muss am Fahr­zeug oder am La­dungs­trä­ger das Kenn­zei­chen wie­der­holt wer­den. Ei­ne Ab­stem­pe­lung des drit­ten Kenn­zei­chen­schil­des ist nicht er­for­der­lich. Bei Fahr­zeu­gen, an de­nen nach § 49a Ab­satz 9 der Stra­ßen­ver­kehrs-Zu­las­sungs-Ord­nung Leuch­ten­trä­ger zu­läs­sig sind, darf das hin­te­re Kenn­zei­chen auf dem Leuch­ten­trä­ger an­ge­bracht sein. 
An­bau­ge­rä­te als aus­wech­sel­ba­re Zu­be­hör­tei­le für Kraft­fahr­zeu­ge und An­hän­ger brau­chen kei­ne Kenn­zei­chen zu füh­ren. Wer­den die Kenn­zei­chen des Fahr­zeugs ver­deckt, wird die An­brin­gung von Wie­der­ho­lungs­kenn­zei­chen emp­foh­len. Glei­ches gilt für an­ge­häng­te land- und forst­wirt­schaft­li­che Ar­beits­ge­rä­te.
 

Da ei­ne Be­ar­bei­tung durch ei­ne Zu­las­sungs­be­hör­de nicht not­wen­dig ist, ist die Vor­la­ge von Un­ter­la­gen ent­behr­lich.

Wer­den die Kenn­zei­chen des zie­hen­den Fahr­zeugs durch ei­nen La­dungs­trä­ger oder mit­ge­führ­te La­dung ver­deckt, muss am Fahr­zeug oder am La­dungs­trä­ger das Kenn­zei­chen wie­der­holt wer­den. Wer­den die Kenn­zei­chen des zie­hen­den Fahr­zeugs durch An­bau- oder Ar­beits­ge­rä­te ver­deckt, so wird die An­brin­gung von Wie­der­ho­lungs­kenn­zei­chen emp­foh­len.

Da ei­ne Be­ar­bei­tung durch ei­ne Zu­las­sungs­be­hör­de nicht not­wen­dig ist, fal­len kei­ne Ge­büh­ren und Aus­la­gen an. An­ga­ben über An­schaf­fungs­kos­ten für das Wie­der­ho­lungs­kenn­zei­chen und des­sen Mon­ta­ge kön­nen nicht ge­macht wer­den.

Las­sen Sie sich für das Kenn­zei­chen, das Ih­rem Fahr­zeug zu­ge­teilt wur­de, ein zu­sätz­li­ches Kenn­zei­chen­schild an­fer­ti­gen, wenn Sie be­ab­sich­ti­gen, das Fahr­zeug auch dann füh­ren zu wol­len oder sei­ne Füh­rung an­zu­ord­nen, wenn sein hin­te­res Kenn­zei­chen durch ei­nen La­dungs­trä­ger oder mit­ge­führ­te La­dung teil­wei­se oder voll­stän­dig ver­deckt wird. So­bald die­ser Um­stand ein­tritt, mon­tie­ren Sie das Wie­der­ho­lungs­kenn­zei­chen am Fahr­zeug oder am La­dungs­trä­ger.  

Wie­der­ho­lungs­kenn­zei­chen sind un­ver­züg­lich am Fahr­zeug oder am La­dungs­trä­ger an­zu­brin­gen, so­bald das hin­te­re Kenn­zei­chen des zie­hen­den Fahr­zeugs durch ei­nen La­dungs­trä­ger oder mit­ge­führ­te La­dung teil­wei­se oder voll­stän­dig ver­deckt wird.

Be­kannt­ma­chung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ver­kehr und di­gi­ta­le In­fra­struk­tur Nr. 218 Merk­blatt für An­bau­ge­rä­te vom 27.11.2009 (VkBl., Heft 24, 2009, S. 804)

Be­kannt­ma­chung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ver­kehr und di­gi­ta­le In­fra­struk­tur Nr. 219 Merk­blatt für an­ge­häng­te land- oder forst­wirt­schaft­li­che Ar­beits­ge­rä­te vom 27.11.2009 (VkBl., Heft 24, 2009, S. 808)