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Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung als Wiederholungsschild beantragen

Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt (z.B. Fahrradträger), so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung des dritten Kennzeichenschildes ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein. 
Anbaugeräte als auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger brauchen keine Kennzeichen zu führen. Werden die Kennzeichen des Fahrzeugs verdeckt, wird die Anbringung von Wiederholungskennzeichen empfohlen. Gleiches gilt für angehängte land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte.
 

Da eine Bearbeitung durch eine Zulassungsbehörde nicht notwendig ist, ist die Vorlage von Unterlagen entbehrlich.

Werden die Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung verdeckt, muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Werden die Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs durch Anbau- oder Arbeitsgeräte verdeckt, so wird die Anbringung von Wiederholungskennzeichen empfohlen.

Da eine Bearbeitung durch eine Zulassungsbehörde nicht notwendig ist, fallen keine Gebühren und Auslagen an. Angaben über Anschaffungskosten für das Wiederholungskennzeichen und dessen Montage können nicht gemacht werden.

Lassen Sie sich für das Kennzeichen, das Ihrem Fahrzeug zugeteilt wurde, ein zusätzliches Kennzeichenschild anfertigen, wenn Sie beabsichtigen, das Fahrzeug auch dann führen zu wollen oder seine Führung anzuordnen, wenn sein hinteres Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt wird. Sobald dieser Umstand eintritt, montieren Sie das Wiederholungskennzeichen am Fahrzeug oder am Ladungsträger.  

Wiederholungskennzeichen sind unverzüglich am Fahrzeug oder am Ladungsträger anzubringen, sobald das hintere Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt wird.

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Nr. 218 Merkblatt für Anbaugeräte vom 27.11.2009 (VkBl., Heft 24, 2009, S. 804)

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Nr. 219 Merkblatt für angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte vom 27.11.2009 (VkBl., Heft 24, 2009, S. 808)