Kraftfahrzeugkennzeichen: Grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen
Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger. Der Antrag auf Erteilung eines grünen Kennzeichens ist bei der Zulassung des Fahrzeugs bei der zuständigen Stelle zu stellen. Das grüne Kennzeichen verbleibt am Fahrzeug bis zur Außerbetriebsetzung (Abmeldung) oder Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk. Ihre Versicherung und das Hauptzollamt werden von der zuständigen Stelle über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
- Antrag auf Zuteilung eines Kennzeichens
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist
- bei juristischen Personen und Behörden: der Name oder Bezeichnung und Anschrift
- bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnorts
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
- Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen
- gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
- Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
- Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist
- elektronische Versicherungsbestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden)
- gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
- Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei einer Hauptuntersuchung, die nach dem 01.07.2012 durchgeführt wurde oder bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)
- wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, Vorlage einer gültigen Bescheinigung über eine Sicherheitsprüfung
- bisherige Kennzeichen (nicht bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen)
Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen. Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen.
Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Eigentum eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs
- Nachweis der Verfügungsberechtigung
- gültige Betriebserlaubnis
- gültige Bescheinigung einer Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung
- elektronische Versicherungsbestätigung
Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und werden durch die Zulassungsbehörde festgesetzt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Weitere mögliche Kosten wie z. B. für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen, die die Steuerbefreiung glaubhaft machen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.
Das Hauptzollamt prüft, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Steuerbefreiung vorliegen und gibt seine Entscheidung dem Fahrzeughalter bekannt. Wenn die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt eine Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Unterlagen können im Einzelfall - vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung - um weitere Nachweise zu ergänzen sein. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Wenn die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt eine Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.