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Kraftfahrzeugkennzeichen: Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen

Für Besitzer/innen eines Motorrads, Wohnmobils oder Cabrios, die Ihr/sein Fahrzeug regelmäßig nicht ganzjährig nutzen, bietet sich an, dieses mit einem Saisonkennzeichen zuzulassen. Die Saison ist der Zeitraum, in dem das Fahrzeug jedes Jahr zugelassen und versichert ist. Der Vorteil eines Saisonkennzeichens ist der, dass die Zulassung für diesen Zeitraum automatisch erfolgt. Die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter muss nicht, wie früher, zweimal im Jahr zur Zulassungsstelle (zur An- und Abmeldung des Fahrzeugs) und spart dadurch Zeit und Kosten. Die Gültigkeit des Saisonkennzeichens ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt: Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen und er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Er ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Die Geltungsdauer des Saisonkennzeichens ist auf der rechten Seite des Nummernschildes eingeprägt. Die Zahl oberhalb einer Linie zeigt den Zulassungsbeginn eines jeden Jahres an (ab dem ersten Tag des Monats) und die unterhalb der Linie das Zulassungsende (bis zum letzten Tag des Monats). Die angezeigte Zahl 04 und darunter 10 bedeutet zum Beispiel, dass das Fahrzeug vom 01.04. bis zum 31.10. eines Jahres zugelassen ist. Das Saisonkennzeichen erhält man bei der zuständigen Zulassungsstelle.

  • Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs für einen auf volle Monate begrenzten Betriebszeitraum,
  • mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung),
  • bei juristischen Personen und Behörden: der Name oder Bezeichnung und Anschrift,
  • bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnorts,
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
    • Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen,
    • gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
    • Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
  • bei Firmen:
    • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht,
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist
  • elektronische Versicherungsbestätigung,
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden),
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen,
  • gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung,
  • Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei einer Hauptuntersuchung, die nach dem 01.07.2012 durchgeführt wurde oder bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen),
  • und, wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, Vorlage einer gültigen Bescheinigung über eine Sicherheitsprüfung,
  • wenn das Fahrzeug ehemals zugelassen war, zusätzlich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
    • gegebenenfalls die bisher zugeteilten Kennzeichen.
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug (z.B. Kaufvertrag),
  • gültige Betriebserlaubnis
  • gültige Bescheinigung einer Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung
  • elektronische Versicherungsbestätigung,
  • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen.
  • Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen.

Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Voller Versicherungsschutz besteht nur während des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zeitraumes. Wer außerhalb dieser Zeit weiterfährt, riskiert ein Bußgeld und Punkte im Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014 Fahreignungsregister). Außerdem kann eine Freiheitsstrafe drohen. Ist für das Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt, dürfen außerhalb des Betriebszeitraums ausschließlich Fahrten, die von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuvor zu erfassen sind, durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks. In der zulassungsfreien Zeit darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden. Bei Zuwiderhandlung kann das Fahrzeug abgeschleppt werden und es drohen dem Halter Geldbußen und Punkte.