Mofaprüfbescheinigung - Ausfertigung
Zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse Mofa (einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor, Höchstgeschwindigkeit max. 25 km/h), eines zweirädrigen Kraftfahrzeugs oder eines dreirädrigen Kraftfahrzeugs, deren Höchstgeschwindigkeiten nicht mehr als 25 km/h beträgt, oder elektronischer Mobilitätshilfen mit maximal 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit auf öffentlichen Straßen benötigen Sie eine Prüfbescheinigung. Die Prüfbescheinigung ist ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse über das Führen vorgenannter Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeiten nicht mehr als 25 km/h beträgt, und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Sie ist keine Fahrerlaubnis im führerscheinrechtlichen Sinne. Die Prüfbescheinigung muss beim Fahren mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden. Sie wurde zum 1. April 1980 eingeführt. Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen keine Prüfbescheinigung. In diesem Fall ist der Personalausweis zur Kontrolle vorzuzeigen. Weiterhin benötigt man keine Prüfbescheinigung, wenn man eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.
Die Prüfbescheinigung berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h (Mofa), von sogenannten Leichtmofas (maximal 30 cm³ Hubraum, maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit), elektronischer Mobilitätshilfen mit maximal 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit sowie zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.
Ausgehändigt wird die Prüfbescheinigung ab dem 15. Lebensjahr und bestandener Theorieprüfung, die frühestens 6 Monate vor dem Mindestalter absolviert werden kann.
- § 5 Absatz 4 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
- Ausbildungsbescheinigung eines zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrers, der die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt
Den Antrag auf Erteilung der Prüfbescheinigung stellen Sie bei Ihrer Fahrschule; den Antrag auf Zulassung zur theoretischen Mofa-Prüfung stellen Sie bei der DEKRA. Die theoretische und praktische Mofa-Ausbildung wird von den Fahrschulen durchgeführt. Dort stellen Sie auch den Antrag auf Erteilung der Prüfbescheinigung. Nach Abschluss der Mofa-Ausbildung erhalten Sie eine Ausbildungsbescheinigung. Die Ausbildung wird von einem Fahrlehrer durchgeführt, der die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt, und umfasst mindestens sechs Doppelstunden in Theorie und eine Doppelstunde zu 90 Minuten praktische Ausbildung im Einzelunterricht oder mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten im Gruppenunterricht.
Für die Zulassung zur theoretischen Mofa-Prüfung müssen Sie Ihre Ausbildungsbescheinigung dem amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr der Technische Prüfstelle (TP) für den Kraftfahrzeugverkehr (in Mecklenburg-Vorpommern ist die TP der DEKRA amtlich anerkannt) vorlegen. Nach bestandener Prüfung wird Ihnen von dort die Mofa-Prüfbescheinigung ausgestellt. Die Prüfbescheinigung oder ein sie ersetzender Führerschein muss beim Führen eines Mofas immer mitgeführt werden.
Bei Verlust der Prüfbescheinigung müssen Sie sich zwecks Ausstellung einer Ersatzprüfbescheinigung an die Prüfstelle wenden, die diese ausgestellt hat.
Es entstehen durch das Ablegen der theoretischen Mofa-Prüfung und dem Ausfertigen der Prüfbescheinigung Gebühren und Auslagen, die durch die technische Prüfstelle festgesetzt werden. Diese sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr mit 10,30 € festgelegt. Darin sind Kosten, die der Fahrschule durch die Ausbildung und der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung entstehen, nicht enthalten.
In einer Prüfung hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, dass sie/er ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs, den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und die Übungen zur Fahrzeugbeherrschung sicher beherrscht. Die Prüfung muss nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt.
Es sind keine Fristen zu beachten.
keine Antragstellung bei einer Fahrerlaubnisbehörde