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Na­vi­ga­ti­on

Orts­ver­än­der­li­che Schieß­stät­te: Auf­nah­me oder Be­en­di­gung des Be­triebs an­zei­gen

Die Auf­nah­me und Be­en­di­gung des Be­triebs der Schieß­stät­te müs­sen bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de schrift­lich oder elek­tro­nisch an­ge­zeigt wer­den.

Bei Nicht­an­zei­ge liegt ei­ne Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 53 Abs. 1 Zif­fer 8 Waf­fen­ge­setz vor.

  • Er­laub­nis zum Be­trieb ei­ner Schieß­stät­te nach § 27 Waf­fen­ge­setz (WaffG) (op­tio­nal)

Die Er­laub­nis zum Be­trieb ei­ner orts­ver­än­der­li­chen Schieß­stät­te wur­de vor der erst­ma­li­gen Auf­stel­lung er­teilt.  

Die An­zei­ge muss durch den Er­laub­nis­in­ha­ber bei der für den Ort der Schieß­stät­te zu­stän­di­gen Waf­fen­be­hör­de er­fol­gen.

Die An­zei­ge muss zwei Wo­chen vor der Auf­nah­me oder Be­en­di­gung des Be­triebs schrift­lich oder elek­tro­nisch er­fol­gen.