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Na­vi­ga­ti­on

Par­ken: Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung als Ge­mein­nüt­zi­ge Ein­rich­tung oder So­zia­ler Dienst be­an­tra­gen

Fahr­zeu­ge ei­ner ge­meinn­nüt­zi­gen Ein­rich­tung oder ei­nes so­zia­len Diens­tes kön­nen von der zu­stän­di­gen Be­hör­de ei­ne Park­be­rech­ti­gung er­hal­ten. Die­se kann bei­spiels­wei­se zum kos­ten­frei­en Par­ken im ein­ge­schränk­ten Hal­te­ver­bot, in Be­woh­ner­park­zo­nen oder in Park­raum­be­wirt­schaf­tungs­zo­nen (Park­plät­ze mit Park­uh­ren oder Park­schein­au­to­ma­ten) be­rech­ti­gen. Die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung gilt in der Re­gel nur für be­stimm­te Ein­zel­tä­tig­kei­ten der ge­mein­nüt­zi­gen Ein­rich­tung be­zie­hungs­wei­se des so­zia­len Diens­tes.

Be­ach­ten Sie den ge­nau­en In­halt der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung. Bei der Nut­zung der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung dür­fen vor al­lem an­de­re Per­so­nen we­der ge­fähr­det noch be­hin­dert wer­den.

Die vor­zu­le­gen­den Un­ter­la­gen va­ri­ie­ren von Be­hör­de zu Be­hör­de. Vor­le­gen müs­sen Sie bei­spiels­wei­se ei­ne Ko­pie des Fahr­zeug­scheins.

Die zu­stän­di­ge Be­hör­de prüft den An­trag auf Er­tei­lung des Park­aus­wei­ses. Es be­steht kein An­spruch des An­trag­stel­lers.

  • Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung: EUR 10,20 bis 767,00
  • Die Ge­büh­ren­hö­he va­ri­iert je nach Zahl der Fahr­zeu­ge, der Gül­tig­keits­dau­er der Park­be­rech­ti­gung und ih­rem Gel­tungs­be­reich.

Sie müs­sen ei­nen An­trag auf Er­tei­lung der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung stel­len. Wie der An­trag ge­stellt wer­den kann, ist von Be­hör­de zu Be­hör­de un­ter­schied­lich.

Die Be­hör­de prüft dann Ih­ren An­trag und er­teilt dann ge­ge­be­nen­falls die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung.

va­ri­iert zwi­schen den Be­hör­den

kei­ne

Die Gel­tungs­dau­er der Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung kann be­fris­tet wer­den.

die für Sie zu­stän­di­ge Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de