Prostitutionsgewerbe: Stellvertretungserlaubnis beantragen
Wenn Sie einen Betrieb des Prostitutionsgewerbes gegründet haben, können Sie diesen von einer Stellvertretung betreiben lassen. Dazu können Sie eine Person oder auch mehrere Personen zur Stellvertretung berufen. Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmten Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen.
Die zuständige Behörde kann diese Erlaubnis befristet erteilen.
Die zuständige Behörde prüft dafür, ob die zur Stellvertretung bestimmte Person zuverlässig ist. Sollte sie unzuverlässig sein, lehnt die Behörde den Antrag auf Stellvertretungserlaubnis ab.
Beachten Sie, dass Sie unter Umständen neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnisse benötigen. Auch kann es sein, dass Sie an anderer Stelle meldepflichtig sind. Dies betrifft vor allem folgende rechtlichen Bereiche:
- Gaststättenrecht
- Gewerberecht
- Baurecht
- Wasserrecht
- Immissionsschutzrecht
- § 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Tarifstelle 4 der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (Prostituiertenschutzkostenverordnung - ProstKostVO M-V)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzzuständigkeitslandesverordnung - ProstZustLVO M-V)
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
- gegebenenfalls Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises des Stellvertreters
- gegebenenfalls Kopie des Aufenthaltstitels des Stellvertreters
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde über den Stellvertreter
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Stellvertreter
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Stellvertreter
- gegebenenfalls Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Sie besitzen eine gültige Erlaubnis oder entsprechende Antrags-ID für einen Online-Antrag für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
- Die als Stellvertretung vorgesehene Person ist mindestens 18 Jahre alt.
- Die zu meldende Person hat einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zugestimmt.
Sie reichen den Antrag zur Stellvertretungserlaubnis bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt eine Zuverlässigkeitsprüfung für die zur Stellvertretung vorgesehene Person durch. Hierfür ist deren Mitwirkung erforderlich.
Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Bevor das Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.
Es keine Hinweise oder Besonderheiten.




