Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden: Änderungen mitteilen
Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs sind der Unterhaltsvorschussstelle alle wichtige Änderungen mitzuteilen. Dazu zählen Änderungen,die zur Berechnung den Anspruch wichtig sein können.
Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.
Beispiele für Änderungen:
- Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
- Sie und das Kind ziehen um.
- Sie heiraten.
- Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
- Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
- Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
- Der andere Elternteil ist gestorben.
- Das Kind ist gestorben.
- Das Kind besucht keine Schule mehr.
- Das Kind erzielt nach Abschluss der Schule Einkommen aus Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit.
- Das Kind erhält Einkünfte aus Vermögen.
Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UVG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden. Gemäß § 5 UVG sind ausgezahlte Leistungen für die Kalendermonate, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen, zu ersetzen.
- Sie erhalten Unterhaltsvorschuss.
- Es liegen Änderungen vor.
Es fallen keine Kosten an.
Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.
- Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Broschüre zum Unterhaltsvorschuss zum Download auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Informationen zu Änderungen ab dem 01.Januar 2024 zum Unterhaltsvorschuss auf Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)