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Na­vi­ga­ti­on

Vor­mund­schaft: Ver­fah­rens­bei­stand bei Be­stel­lung ei­nes Vor­munds

Tritt der Fall ein, dass für ein min­der­jäh­ri­ges Kind ein Vor­mund be­stellt wer­den muss, hat das Ge­richt, so­weit dies zur Wah­rung der In­ter­es­sen des Kin­des im Ge­richts­ver­fah­ren er­for­der­lich ist, ei­nen Ver­fah­rens­bei­stand zu be­stel­len.

Der Ver­fah­rens­bei­stand hat das In­ter­es­se des Kin­des fest­zu­stel­len und im Ge­richts­ver­fah­ren zur Gel­tung zu brin­gen.

Hin­weis: Der Ver­fah­rens­bei­stand er­hält kei­ne recht­li­chen Be­fug­nis­se zur ge­setz­li­chen Ver­tre­tung des Kin­des.

Wenn das Kind durch ei­nen Rechts­an­walt oder ei­nen an­de­ren ge­eig­ne­ten Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten an­ge­mes­sen ver­tre­ten wird, ist ei­ne Ver­fah­rens­bei­stand­schaft nicht not­wen­dig.

Die Aus­wahl des Ver­fah­rens­bei­stands er­folgt durch das Fa­mi­li­en­ge­richt. Das Ge­setz schreibt kei­ne be­stimm­te Qua­li­fi­ka­ti­on vor. In Be­tracht kom­men je nach Fall­ge­stal­tung bei­spiels­wei­se Kin­der­psy­cho­lo­gen, So­zi­al­päd­ago­gen oder Rechts­an­wäl­te, aber auch na­he ste­hen­de Per­so­nen (Ver­wand­te), zu de­nen das Kind be­son­de­res Ver­trau­en hat.

Die Ver­fah­rens­bei­stand­schaft en­det mit der Be­stel­lung ei­nes Vor­mun­des.

Ein Ver­fah­rens­bei­stand wird be­stellt, wenn sonst - auch nicht durch ei­ne An­hö­rung des Kin­des - ei­ne In­ter­es­sen­ver­tre­tung nicht im not­wen­di­gen Um­fang ge­währ­leis­tet ist.

Das Ge­richt be­stellt den Ver­fah­rens­bei­stand von Amts we­gen. Ein An­trag ist nicht er­for­der­lich.

Hin­weis: Wird die Ver­fah­rens­bei­stand­schaft be­rufs­mä­ßig ge­führt, er­hält der Ver­fah­rens­bei­stand (in je­dem Rechts­zug) je­weils ei­ne ein­ma­li­ge Ver­gü­tung in Hö­he von 350 Eu­ro. Im Ein­zel­fall kann sich die Ver­gü­tung auf 550 Eu­ro er­hö­hen. Wird die Ver­fah­rens­bei­stand­schaft nicht be­rufs­mä­ßig ge­führt, er­hält der Ver­fah­rens­bei­stand Er­satz sei­ner Auf­wen­dun­gen (ent­spre­chend der Re­ge­lung des § 277 Abs. 1 FamFG).