Waldflächen: Rodung beantragen
Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart überführt werden (Umwandlung).
Bei der Entscheidung über eine Rodung bzw. einen Umwandlungsantrag sind die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Eine Rodung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum (zeitlich befristet) genehmigt werden.
Der Antragsteller ist zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Rodung verpflichtet. D.h. ein Ausgleich für den Waldverlust muss erbracht werden (i.d.R. Ersatzaufforstung).
Werden definierte Flächengrößen nach UVPG, Anlage 1 überschritten, besteht die Pflicht zu einer Umweltverträglichkeits(vor)prüfung.
Formloser schriftlicher Antrag:
- Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
- Beschreibung des Zwecks der beantragten Rodung bzw. Waldumwandlung (Darlegung des öffentlichen Interesses) und Begründung der Standortgebundenheit des geplanten Vorhabens (Alternativenprüfung)
- Angabe, ob die Rodung dauerhaft oder zeitlich begrenzt erfolgen soll
- Zeitraum der Durchführung der Rodung
- Angaben zur Rodungsfläche:
o Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
o Flächengröße
o Lageplan bzw. Karte mit eingezeichneter Rodungsfläche und digital als Shape-Datei
o Eigentümernachweis (Kopie Grundbuch)
o sofern Antragsteller nicht Eigentümer der Rodungsfläche, Zustimmung des Eigentümers zur Antragstellung (Vollmacht) - ggf. bereits Nachweis über zu erbringenden Ausgleich (z.B. Ersatzaufforstung oder Nachweis über Waldpunkte)
Formloser schriftlicher Antrag
Amtshandlungen nach dem Landeswaldgesetz:
- Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung von Waldumwandlungen (§15 Abs. 1), Grundgebühr: EUR 350
- Flächengebühr je angefangene 10 m²: EUR 1,00
- Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung (§7 UVPG): nach Zeitaufwand
- Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht (§7 UVPG): EUR 260
- Auslagen für die Veröffentlichung der UVP-Vorprüfungen im Amtsblatt MV: EUR 100
Die Genehmigung erteilt die örtlich zuständige untere Forstbehörde. Im Verfahren werden verschiedene weitere Fachbehörden beteiligt (u.a. die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde, betroffene Städte und Gemeinden, ggf. Wasser- und Bodenverband).
Innerhalb von 3 Monaten
Die Genehmigung zur Rodung muss vor Maßnahmenbeginn erteilt werden.
Die Genehmigung zur Rodung ist in der Regel auf maximal 5 Jahre befristet.