Waldflächen: Rodung beantragen
Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart überführt werden (Umwandlung).
Bei der Entscheidung über eine Rodung bzw. einen Umwandlungsantrag sind die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Eine Rodung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum (zeitlich befristet) genehmigt werden.
Der Antragsteller ist zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Rodung verpflichtet. D.h. ein Ausgleich für den Waldverlust muss erbracht werden (i.d.R. Ersatzaufforstung).
Werden definierte Flächengrößen nach UVPG, Anlage 1 überschritten, besteht die Pflicht zu einer Umweltverträglichkeits(vor)prüfung.
Formloser schriftlicher Antrag:
- Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
- Beschreibung des Zwecks der beantragten Rodung bzw. Waldumwandlung (Darlegung des öffentlichen Interesses) und Begründung der Standortgebundenheit des geplanten Vorhabens (Alternativenprüfung)
- Angabe, ob die Rodung dauerhaft oder zeitlich begrenzt erfolgen soll
- Zeitraum der Durchführung der Rodung
- Angaben zur Rodungsfläche:
o Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
o Flächengröße
o Lageplan bzw. Karte mit eingezeichneter Rodungsfläche und digital als Shape-Datei
o Eigentümernachweis (Kopie Grundbuch)
o sofern Antragsteller nicht Eigentümer der Rodungsfläche, Zustimmung des Eigentümers zur Antragstellung (Vollmacht) - ggf. bereits Nachweis über zu erbringenden Ausgleich (z.B. Ersatzaufforstung oder Nachweis über Waldpunkte)
- Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung (§7 UVPG): nach Zeitaufwand
Die Genehmigung erteilt die örtlich zuständige untere Forstbehörde. Im Verfahren werden verschiedene weitere Fachbehörden beteiligt (u.a. die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde, betroffene Städte und Gemeinden, ggf. Wasser- und Bodenverband).
Die Genehmigung zur Rodung muss vor Maßnahmenbeginn erteilt werden.




