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Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut beantragen

Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, bedarf der Zulassung. 
Zugelassen werden ein Erntebestand, eine Samenplantage, mehrere Bäume als Familieneltern, ein Klon oder eine Klonmischung (Zulassungseinheit).

Das forstliche Vermehrungsgut wird dabei in verschiedene Kategorien eingeteilt:

  • Erntebestände unter der Kategorie „Ausgewählt“,
  • Samenplantagen unter der Kategorie „Qualifiziert“ und
  • Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen unter der Klonmischungen unter der Kategorie „Geprüft“
  • Formloser Antrag des Waldbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses.
  • Antrag wird an das zuständige Forstamt gestellt und muss folgende Angaben enthalten:
    - Kontaktdaten des Antragstellers
    - Baumart
    - Alter und Jahr der Bestandesbegründung
    - Größe der reduzierten Anteilsfläche
    - Angaben zur Fläche sowie Abteilung/ Unterabteilung/ Teilfläche/ Behandlungseinheit
    - geografische Koordinaten (wenn vorhanden)
    - 2 Karten der Waldfläche mit Informationen zur örtlichen Anbindung

formloser schriftlicher Antrag

Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz

  • Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut einschließlich Eintragung in das Register: EUR 100,00 bis 500,00
  • Widerruf, Änderung der Zulassung oder nachträgliche Verbindung der Zulassung mit Nebenbestimmungen: EUR 58,00 bis 321,00

Antrag des Waldbesitzers beim zuständigen Forstamt. Das Forstamt informiert die zuständige Landesstelle (Kompetenzzentrum forstliche Nebenproduktion, Jatznick) über die Antragstellung. 

Die Landesstelle koordiniert die Bereisungsrunden (Vor-Ort Begutachtung der Bestände) eines durch die oberste Forstbehörde berufenen Gutachterausschusses. Die hierbei zugelassenen Bestände werden von der Landesstelle in ein Erntezulassungsregister eingetragen.

Die Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen Änderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit. Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung des Registers eine Liste der Zulassungseinheiten.

1 bis 2 Jahre, da nur 1 bis 2 Bereisungen pro Jahr durchgeführt werden.

keine

Antragstellung sowie Beratung und Information beim örtlich zuständigen Forstamt.